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BeamtInnen
sind für ihre Alterssicherung nicht in der Sozialversicherungs-Pensionsversicherung
versichert, es gelten für sie eigene Rechtsvorschriften (Pensionsgesetze).
Dazu kommt, dass für BeamtInnen auch in der Kranken- oder der Unfallversicherung
Sonderregeln bestehen, je nachdem, zu welchem Dienstgeber das Beamtendienstverhältnis
besteht.
BeamtInnen des Bundes und einiger Länder sind in der Kranken-
und Unfallversicherung der Sozialversicherung bei der
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsanstalt BVA versichert. Beamte
anderer Länder und einiger Gemeinden (Wien, Oberösterreich,
Tirol, Linz, Wels, Steyr, Baden, Salzburg, Villach, Innsbruck, Bregenz
u. a.) sind durch deren Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen
(KFA) geschützt. Diese KFA sind nicht oder nur teilweise in die
Organisation der Sozialversicherung eingebunden - von den KFA wird teilweise
die Sozialversicherungsnummer als Ordnungsbegriff verwendet, sonstige
Daten sind aber über dieses Angebot nicht erhältlich. Nähere
Angaben bzw. Ausnahmebestimmungen finden Sie in § 2 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes B-KUVG, in § 6 ASVG.
Einige Krankenfürsorgeanstalten, nicht jedoch alle, beteiligen
sich an der Ausstellung der e-card.
Die besondere Organisationsform für den sozialen Schutz von BeamtInnen
bewirkt, dass dieses Angebot für BeamtInnen nicht so eingehende
Auskünfte wie für DienstnehmerInnen geben kann. Daten über
die Alterssicherung für BeamtInnen sind bei der Sozialversicherung
(auf deren Datenbeständen dieses Angebot beruht) nicht vorhanden.
Weiters sind auch Daten über Angehörige, über Kranken-
und Unfallversicherung dann nicht vorhanden, wenn jemand bei einer KFA
versichert ist. Für BeamtInnen, die bei der BVA geschützt
sind, können solche Auskünfte jedoch gegeben werden.
Die Qualifikation als BeamtIn hängt nicht damit zusammen, ob jemand
bei einer Behörde arbeitet, sondern ist durch die Rechtsgrundlage
des Dienstverhältnisses bestimmt. Nicht jeder Dienstnehmer/jede
Dienstnehmerin, die/der bei einer Behörde, einer staatlichen Einrichtung
usw. arbeitet, muss deswegen schon „Beamter/Beamtin" sein.
Viele ArbeitnehmerInnen bei Behörden sind normale Angestellte,
diese Gruppe wird dort „Vertragsbedienstete" genannt.
Dass im Briefpapier einer Institution das Wappen der Republik Österreich
oder eines Bundeslandes aufscheint, lässt keinen Schluss darauf
zu, dass bei dieser Stelle BeamtInnen arbeiten würden. Die MitarbeiterInnen
der Sozialversicherung z. B. sind keine Beamten.
Als „Beamtin, Beamter" wird in diesem Angebot im Sinn des
Sprachgebrauchs jemand bezeichnet, dessen Arbeit für einen Arbeitgeber
(Dienstgeber) auf der Basis eines gesetzlich weitgehend vorausbestimmten
so genannten „öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses",
nicht jedoch auf der Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages
abgewickelt wird. Es handelt sich dabei weit überwiegend um Personen,
die in einem Dienstverhältnis
• zur Republik Österreich (Gesamtstaat) oder
• einem seiner Teile (Bundesland),
• einer Gemeinde (Stadt),
• einem Gemeindeverband oder
• einer vergleichbaren Einrichtung („Gemeindeverband"
und ähnliche Einrichtungen von Gebietskörperschaften)
stehen. Es können jedoch auch ArbeitnehmerInnen
• eines Eisenbahnunternehmens (hauptsächlich: der Österreichischen
Bundesbahnen ÖBB, einiger Privatbahngesellschaften wie der Graz-Köflacher-Eisenbahn
GKB) oder
• großer Banken (Bank Austria, Salzburger Sparkasse u. a.)
betroffen sein. Die entsprechenden Rechtsvorschriften sind oft auslaufend,
neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse werden nur mehr
eingeschränkt begründet.
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