Was ist die Versicherungsnummer?

Die „Kontonummer für das Konto Ihrer Sozialversicherungsdaten“.

Allgemeines zur Versicherungsnummer
Keine Versicherungsnummer?
Woraus besteht die Versicherungsnummer?

Allgemeines

Wie jede Kontonummer sagt die Versicherungsnummer für sich allein noch Nichts darüber aus, ob und welche Ansprüche Sie haben oder welche Anwartschaften usw. bestehen. Die Versicherungsnummer ist ein Ordnungsbegriff, nicht mehr, aber auch nicht weniger.

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Keine Versicherungsnummer ?

Wer bisher nicht in der österreichischen Sozialversicherung versichert war oder jemand, für den/die noch keine solche Nummer aus anderen Gründen vergeben wurde (z. B. als Angehörige/r, für z. B. die Mutter-Kind-Pass- oder Gesundenuntersuchungs-Leistungsverrechnung nichtversicherter Personen), muss keine Versicherungsnummer haben.

Personen, die keine Versicherungsnummern haben, gehören sehr verschiedenen Personengruppen an. Die einfache Tatsache, dass jemand keine Versicherungsnummer hat, darf nicht zu voreiligen Schlüssen verleiten, es läge ein bestimmter Sachverhalt vor. In der Praxis ist es jedoch relativ selten, dass jemand keine Versicherungsnummer hat.

Häufigste Fälle des Themas „keine Versicherungsnummer“ sind folgende Situationen:

Die Nummer ist zwar vorhanden, aber wurde vergessen: sie befindet sich meist auf Krankenscheinen, Pensionsüberweisungen, Lohnzetteln, bitte sehen Sie dort nach. Ihr Lohnbüro oder Ihre nächste Dienststelle eines Sozialversicherungsträgers können Ihnen ebenfalls Auskunft geben. Beim Versicherungsträger können Sie auch eine neue grüne Versicherungskarte (Siehe Link „Wozu habe ich die grüne Versicherungskarte“) bestellen.

Die Nummer wird (in EDV-Anlagen) bei der Suche auf Basis Ihres Namens nicht gefunden, weil sich der Name geändert hat (Hochzeit, Scheidung u. a.) und das entweder noch nicht gemeldet oder von der Versicherung (noch) nicht gespeichert wurde.

Es kann auch sein, dass Ihre Daten nicht gefunden werden, weil Sie unter einem (allenfalls nur leicht - Vornamenschreibweise!) abweichenden Namen von Ihrem Arbeitgeber zur Versicherung gemeldet wurden (Tippfehler/Hörfehler beim Verfassen der Anmeldung).
Wenn Sie bereits einmal nach 1972 in Österreich sozialversichert waren, wird es für Sie höchstwahrscheinlich auch eine Versicherungsnummer geben.

Tatsächlich ohne eine Versicherungsnummer können z. B. (auf Dauer oder nur zu Beginn einer Tätigkeit in Österreich) sein (jeweils mit Familienmitgliedern):

Angehörige von Krankenfürsorgeanstalten (KFA) in den österreichischen Bundesländern,

Auslandsösterreicher,

zuziehende Arbeitnehmer aus dem Ausland,

Arbeitnehmer, die sich nur vorübergehend in Österreich aufhalten (Chauffeure, ausländische Urlauber, Touristen),

Arbeitnehmer, die (zu Recht oder zu Unrecht ist hier nicht relevant) noch nie zur Sozialversicherung gemeldet wurden oder nicht zu melden sind (z. B. manche Gruppen von Taglöhnern, bestimmte Erntehelfer),

Diplomaten, Arbeitnehmer exterritorialer Einrichtungen (Botschaften, internationale Organisationen wie UNIDO, OPEC, IAEA usw.),

Bezieher von Selbstständigenpensionen, die nicht aus der Sozialversicherung finanziert werden wie z. B. einige Gruppen von Freiberuflern (Ärztekammer-Wohlfahrtsfonds etc.),

Angehörige einer Kirche oder eines geistlichen (kirchlichen) Ordens, welche Ansprüche auf Kranken- und/oder Altersversorgung gegenüber dieser Kirche oder diesem Orden haben,

Personen, die seit langem in Heimen oder Anstalten für Behinderte untergebracht sind,

Bezieher von Sozialhilfe und deren Angehörige,

Pensionisten von Eisenbahnunternehmen, welche eigene Pensionsfonds hatten (und deren Nachkommen, solange sie nicht mit der österreichischen Sozialversicherung in Berührung kommen, z. B. der ehemaligen Südbahngesellschaft),

Pensionisten, aber auch ältere Mitarbeiter bestimmter Banken, welche einem älteren Bankenpensionsrecht unterliegen,

Strafgefangene (Versorgungsanspruch nach dem Strafvollzugsgesetz),

Geistig abnorme Rechtsbrecher in entsprechenden Anstalten.

Im Allgemeinen handelt es sich bei Menschen ohne Versicherungsnummern um Personen, welche (seit 1972) nicht (noch nicht oder nicht mehr) in der österreichischen Sozialversicherung versichert waren. Insgesamt gesehen sind Menschen mit solchen Lebensläufen selten, angesichts der internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen und der touristischen Reisemöglichkeiten steigt die Zahl solcher Personen jedoch ständig an.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Versicherungsnummern nicht vergeben werden, solange sie nicht für Sozialversicherungszwecke notwendig sind: zu jeder Versicherungsnummer gehört jemand, der für Änderungen (Namensänderungen etc.) zuständig ist und dafür sorgt, dass solche Änderungen registriert werden (allenfalls besorgt das der zuletzt zuständige Versicherungsträger). Wenn keine Berührungspunkte zur Sozialversicherung bestehen, wäre für diese Arbeiten keine Stelle vorhanden, aus deren Budget (und durch deren Mitarbeiter) dies zu finanzieren wäre. Es wäre in solchen Fällen auch niemand verpflichtet, der Versicherung Änderungen mitzuteilen, sodass die Daten wieder relativ rasch unrichtig würden. Damit wäre niemandem gedient.

Die Versicherungsnummer ist kein allgemeines Personenkennzeichen, auch wenn viele Menschen eine solche Nummer besitzen. Wenn jemand keine Nummer hat, bedeutet das keinen Fehler bei der Nummernvergabe (oft ist die Nummer aber nur vergessen worden, bitte richten Sie in diesem Fall ein kurzes Schreiben an Ihren Krankenversicherungsträger oder besuchen Sie - mit Ausweis - die nächste Geschäftsstelle Ihres Versicherungsträgers).

Die Bezeichnungen „Sozialversicherungsnummer“, „Versicherungsnummer“, „SV-Nummer“ meinen das Selbe, ebenso die Abkürzungen SVNR, VSNR, VNR.

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Woraus besteht die Versicherungsnummer?

Die Teile sind:
• erste drei Stellen: eine laufend (nicht steuerbar) automatisch bei der Nummernerstellung vergebene Nummer (Laufnummer), arithmetisch aufsteigend, erste Stelle ungleich Null.
• vierte Stelle: eine Prüfziffer (siehe dazu unten).
• fünfte bis zehnte Stelle: üblicherweise das Geburtsdatum (aber nicht immer, siehe auch dazu weiter unten).
Eine Sozialversicherungsnummer hat immer 10 Stellen. Die oft übliche Vorgangsweise, nur die ersten vier Stelle anzuführen, weil das Geburtsdatum ohnedies aus einem anderen Zusammenhang erkennbar wäre, sollte vermieden werden, weil an den Stellen des Geburtsdatums auch andere Ziffern stehen können.
Versicherungsnummern mit mehr oder weniger Stellen, mit Buchstaben, Bindestrichen, Schrägstrichen oder römischen Ziffern sind keine Sozialversicherungsnummern, sondern Ordnungsbegriffe anderer Stellen (z. B. Polizzennummern privater Versicherungsverträge, Aktenzeichen von Behörden).
Nähere Angaben zu den Teilen der Versicherungsnummer
Laufnummer:
Diese Nummer kann nie mit Null beginnen, sodass aus ihr schon deswegen nicht auf die Zahl der am jeweiligen Tag geborenen Kinder geschlossen werden kann. Weiters werden jene Nummern, die bei der Vergabe der Prüfziffer einen Divisionsrest von 10 haben (siehe unten), ebenfalls nicht vergeben. Die Laufnummer bewirkt damit kein Durchnummerieren der Betroffenen.
Prüfziffer:
Diese (immer nur einstellige) Angabe entsteht daraus, dass die Ziffern der Laufnummer und des Geburtsdatums (bzw. der sonst an den Geburtsdatumsstellen befindlichen Zahlen) nach einem immer gleichen Schema mit bestimmten Zahlen multipliziert, das Ergebnis addiert und abschließend durch 11 dividiert wird. Der (ganzzahlige) Rest, der sich bei der Division ergibt (oder eben: Null), ist die Prüfziffer. Auf diese Weise kann (für EDV-Anlagen) relativ einfach ermittelt werden, ob eine Versicherungsnummer richtig eingetippt wurde. Dieses Berechnungsverfahren wird „modulo 11“-Verfahren genannt, es könnte mit jeder Zahlenkombination abgewickelt werden. Die Zahl 11 wurde nicht zuletzt gewählt, weil es sich um die kleinste zweistellige Primzahl handelt und damit die Wahrscheinlichkeit des „Durchrutschens“ von Ziffernvertauschungen usw. deutlich verringert werden konnte.
Berechnungsbeispiel für die Prüfziffernermittlung
Die Laufnummer sei 782, das Geburtsdatum 28. Juli 1955, die Ziffernfolge für den Beginn der Berechnung wäre somit 782 ? 280755.
Es wird jede Ziffer mit (bei allen Berechnungen der gleichen) einer Zahl multipliziert: den Zahlen 3, 7, 9, 5, 8, 4, 2, 1 und 6
• 7 x 3 = 21
• 8 x 7 = 56
• 2 x 9 = 18
• 2 x 5 = 10
• 8 x 8 = 64
• 0 x 4 = 0
• 7 x 2 = 14
• 5 x 1 = 5
• 5 x 6 = 30
Die Summe der einzelnen Ergebnisse ist 218. Dividiert durch 11, ergibt sich 19 (hier uninteressant) und ein ganzzahliger Rest von 9. Dieser Wert „9“ ist die Prüfziffer. Die vollständige Versicherungsnummer lautet daher 7829 28 07 55.
Die letzten sechs Stellen der Versicherungsnummer - Nicht nur Geburtsdaten:
Das „Überlaufen" von Geburtstagen
Das Modell der Versicherungsnummernvergabe war um ca. 1969 auf die österreichische Bevölkerung berechnet und hatte sehr großen Spielraum z. B. für - an sich nicht erwünschte, aber vorkommende - Mehrfachvergaben (pro Tag reicht es für ca. 800 Personen, was für eine Gesamtbevölkerung von 800 x 365 x durchschnittlicher Lebenserwartung = über 20 Mio. Menschen Rechnung tragen würde).
Was damals in Österreich, aber auch in anderen mitteleuropäischen Staaten praktisch unbekannt war und daher nicht berücksichtigt werden konnte, war die Praxis von Personenstandsbehörden entfernt liegender Staaten, insbesondere mancher Ländern des Nahen Ostens und anderer Gebiete mit einer nicht oder nur ansatzweise ausgebildeten Personenstandserfassung: Dort war es Praxis, dass Neugeborene nicht sofort (mit dem richtigen Geburtstag) angemeldet wurden, sondern oft Monate später (vielleicht nur einmal jährlich) dem mit Standesamtsaufgaben betrauten Funktionsträger zu melden waren. Statt exakter Geburtstags-Daten wurde in solchen Fällen oft der 1. Jänner oder der 1. Juli eines Jahres als Geburtstag eingetragen.
Für die Versicherungsnummernvergabe bewirkte das, dass die Geburtsdatums-Tage „1. Jänner“ und „1. Juli“ weit öfter als zu erwarten war gemeldet wurden. Nach einigen Jahren reichte die Kapazität des Nummernvergabesystems in bestimmten Geburtsjahrgängen dafür nicht mehr aus. Die neu angemeldeten Personen erhielten „künstliche Geburtsdaten“, konkret den 1. 13. oder 1. 14. usw. des jeweiligen Jahrganges. Wenn eine Versicherungsnummer daher z. B. auf ein „Geburtsdatum“ 5. 13. 1947 hindeutet, ist das kein Fehler, sondern ein Hinweis auf die soeben geschilderte Situation. Es ist daher auch kein Anlass, eine Berichtigung zu verlangen.
Dieser Fall tritt in der Regel bei Arbeitnehmern auf, die aus dem Ausland nach Österreich zuziehen und für die bisher keine Versicherungsnummer vergeben wurde. Er war früher weitgehend auf GastarbeiterInnen aus Südosteuropa oder dem Nahen Osten beschränkt, auf Grund der besonders seit dem Beitritt zur EU intensiveren Tätigkeit ausländischer Arbeitskräfte in Österreich kann er aber ohne weiteres auch auf Personen aus Deutschland und anderen Ländern zutreffen, die tatsächlich an einem 1. 1. oder 1. 7. geboren sind, aber erst später in ihrem Erwerbsleben erstmals in Österreich tätig werden oder sich im Pensionsalter hier niederlassen.

Altersveränderungen durch Personenstandsentscheidungen
„Älterwerden beim Standesamt“ kann ebenfalls dazu führen, dass an den letzten sechs Stellen einer Versicherungsnummer nicht jene Ziffern stehen, die in einem Ausweis das Geburtsdatum bezeichnen.: Auch diese Situation betrifft Menschen aus Ländern mit einem Standesamtswesen, das (zumindest vor Jahrzehnten, noch) nicht so ausgefeilt war wie jenes in Europa:


Sozialversicherungsträger in Österreich, aber auch in anderen Ländern wurden in den Jahren ab 1985 mehrfach mit Änderungswünschen betreffend die Geburtsdatumsstellen der Versicherungsnummern konfrontiert: Die AntragstellerInnen brachten als Grund dafür vor, ihr ursprüngliches Geburtsdatum sei - auf Grund von Fehlern der Standesbeamten in z. B. den dreißiger oder vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts, falscher Erinnerung der Eltern bzw. Pflegepersonen - falsch eingetragen worden. Richtigerweise wäre das Geburtsdatum z. B. einige Jahre in die Vergangenheit zurück zu verlegen - dies sei auch durch Entscheidungen ausländischer Standesbehörden bzw. Urteile einschlägiger Gerichte dokumentiert.

Bei näherer Betrachtung solcher Fälle fiel immer wieder auf, dass die einschlägigen ausländischen Entscheidungen auf Anerkenntnisentscheidungen, also nicht auf einem tatsächlichen Verfahren beruhten und dass einschlägige Anträge zeitlich vergleichsweise nahe zu einem pensionsrechtlich relevanten (aber noch nicht erreichten) Alter gestellt wurden, obwohl die Betroffenen seit Jahr(zehnt)en mit ihrem angeblich falschen Geburtsdatum gelebt und gearbeitet hatten.

Ein Stattgeben (und damit das Anerkennen des neuen Geburtsdatums) hätte im Ergebnis bedeuten können, dem Antragsteller/der Antragstellerin einen manchmal um einige Jahre früheren Pensionsantritt möglich zu machen.
Die Sozialversicherungsträger begegnen einschlägigen Änderungswünschen mit Zurückhaltung, es gibt bereits Entscheidungen der Gerichte, welche diese Vorsicht unterstützen. Die Änderung des standesamtlichen Geburtsdatums durch eine ausländische Behörde (mag sie auch von österreichischen Behörden z. B. im Einbürgerungsverfahren anerkannt worden sein) ist für sich allein kein Grund, auch die sozialversicherungsrechtlichen Geburtsdatumsangaben zu modifizieren.

Die Angaben in den Geburtsdatumsstellen der Versicherungsnummer können in solchen Fällen mehrere Jahre von den Angaben in den Personenstandsdokumenten (Reisepass usw.) abweichen. Das kann auch bei österreichischen Staatsbürgern vorkommen, bei denen das Standesamt das geänderte Geburtsdatum ohne weitere Prüfung aus ausländischen Urkunden übernommen hat bzw., die erst nach der Geburtsdatumsänderung eingebürgert wurden.

Solche Abweichungen sind keine Fehler und begründen daher auch keinen Anspruch auf Richtigstellung. Für nähere Erläuterungen der hier relevanten Rechtslage wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsberater, die einschlägigen Entscheidungen sind veröffentlicht (vgl. auch § 358 Abs. 3, § 360 Abs. 6 letzter Satz und § 539a ASVG).

Zum Stand 2004 siehe den Beitrag von Matthias Neumayer/Alfred Burgstaller: Das Geburtsdatum des Sozialversicherten – Überlegungen zu § 358 Abs. 3 ASVG, in: Gerhard Kuras/Matthias Neumayer/Anton Spenling: Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Festschrift für Peter Bauer, Gustav Maier und Karl Heinz Petrag, S. 413-428. Verlag Manz, Wien 2004.


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