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Die Kontonummer für das Konto Ihrer Sozialversicherungsdaten.
Allgemeines
Wie jede Kontonummer
sagt die Versicherungsnummer für sich allein noch Nichts darüber
aus, ob und welche Ansprüche Sie haben oder welche Anwartschaften
usw. bestehen. Die Versicherungsnummer ist ein Ordnungsbegriff, nicht
mehr, aber auch nicht weniger.
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Keine Versicherungsnummer ?
Wer bisher nicht
in der österreichischen Sozialversicherung versichert war oder
jemand, für den/die noch keine solche Nummer aus anderen Gründen
vergeben wurde (z. B. als Angehörige/r, für z. B. die Mutter-Kind-Pass-
oder Gesundenuntersuchungs-Leistungsverrechnung nichtversicherter Personen),
muss keine Versicherungsnummer haben.
Personen, die keine Versicherungsnummern haben, gehören sehr verschiedenen
Personengruppen an. Die einfache Tatsache, dass jemand keine Versicherungsnummer
hat, darf nicht zu voreiligen Schlüssen verleiten, es läge
ein bestimmter Sachverhalt vor. In der Praxis ist es jedoch relativ
selten, dass jemand keine Versicherungsnummer hat.
Häufigste Fälle des Themas „keine Versicherungsnummer“
sind folgende Situationen:
Die Nummer ist zwar vorhanden, aber wurde vergessen:
sie befindet sich meist auf Krankenscheinen, Pensionsüberweisungen,
Lohnzetteln, bitte sehen Sie dort nach. Ihr Lohnbüro oder Ihre
nächste Dienststelle eines Sozialversicherungsträgers können
Ihnen ebenfalls Auskunft geben. Beim Versicherungsträger können
Sie auch eine neue grüne Versicherungskarte (Siehe Link „Wozu
habe ich die grüne Versicherungskarte“) bestellen.
Die Nummer wird (in EDV-Anlagen) bei der Suche auf Basis Ihres Namens
nicht gefunden, weil sich der Name geändert hat (Hochzeit, Scheidung
u. a.) und das entweder noch nicht gemeldet oder von der Versicherung
(noch) nicht gespeichert wurde.
Es kann auch sein, dass Ihre Daten nicht gefunden werden, weil Sie unter
einem (allenfalls nur leicht - Vornamenschreibweise!) abweichenden Namen
von Ihrem Arbeitgeber zur Versicherung gemeldet wurden (Tippfehler/Hörfehler
beim Verfassen der Anmeldung).
Wenn Sie bereits einmal nach 1972 in Österreich sozialversichert
waren, wird es für Sie höchstwahrscheinlich auch eine Versicherungsnummer
geben.
Tatsächlich ohne eine Versicherungsnummer können
z. B. (auf Dauer oder nur zu Beginn einer Tätigkeit in Österreich)
sein (jeweils mit Familienmitgliedern):
Angehörige von Krankenfürsorgeanstalten (KFA)
in den österreichischen Bundesländern,
Auslandsösterreicher,
zuziehende Arbeitnehmer aus dem Ausland,
Arbeitnehmer, die sich nur vorübergehend in Österreich
aufhalten (Chauffeure, ausländische Urlauber, Touristen),
Arbeitnehmer, die (zu Recht oder zu Unrecht ist hier
nicht relevant) noch nie zur Sozialversicherung gemeldet wurden oder
nicht zu melden sind (z. B. manche Gruppen von Taglöhnern, bestimmte
Erntehelfer),
Diplomaten, Arbeitnehmer exterritorialer Einrichtungen
(Botschaften, internationale Organisationen wie UNIDO, OPEC, IAEA usw.),
Bezieher von Selbstständigenpensionen, die nicht
aus der Sozialversicherung finanziert werden wie z. B. einige Gruppen
von Freiberuflern (Ärztekammer-Wohlfahrtsfonds etc.),
Angehörige einer Kirche oder eines geistlichen (kirchlichen)
Ordens, welche Ansprüche auf Kranken- und/oder Altersversorgung
gegenüber dieser Kirche oder diesem Orden haben,
Personen, die seit langem in Heimen oder Anstalten für
Behinderte untergebracht sind,
Bezieher von Sozialhilfe und deren Angehörige,
Pensionisten von Eisenbahnunternehmen, welche eigene
Pensionsfonds hatten (und deren Nachkommen, solange sie nicht mit der
österreichischen Sozialversicherung in Berührung kommen, z.
B. der ehemaligen Südbahngesellschaft),
Pensionisten, aber auch ältere Mitarbeiter bestimmter
Banken, welche einem älteren Bankenpensionsrecht unterliegen,
Strafgefangene (Versorgungsanspruch nach dem Strafvollzugsgesetz),
Geistig abnorme Rechtsbrecher in entsprechenden Anstalten.
Im Allgemeinen handelt es sich bei Menschen ohne Versicherungsnummern
um Personen, welche (seit 1972) nicht (noch nicht oder nicht mehr) in
der österreichischen Sozialversicherung versichert waren. Insgesamt
gesehen sind Menschen mit solchen Lebensläufen selten, angesichts
der internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen und der touristischen
Reisemöglichkeiten steigt die Zahl solcher Personen jedoch ständig
an.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Versicherungsnummern
nicht vergeben werden, solange sie nicht für Sozialversicherungszwecke
notwendig sind: zu jeder Versicherungsnummer gehört jemand, der
für Änderungen (Namensänderungen etc.) zuständig
ist und dafür sorgt, dass solche Änderungen registriert werden
(allenfalls besorgt das der zuletzt zuständige Versicherungsträger).
Wenn keine Berührungspunkte zur Sozialversicherung bestehen, wäre
für diese Arbeiten keine Stelle vorhanden, aus deren Budget (und
durch deren Mitarbeiter) dies zu finanzieren wäre. Es wäre
in solchen Fällen auch niemand verpflichtet, der Versicherung Änderungen
mitzuteilen, sodass die Daten wieder relativ rasch unrichtig würden.
Damit wäre niemandem gedient.
Die Versicherungsnummer ist kein allgemeines Personenkennzeichen,
auch wenn viele Menschen eine solche Nummer besitzen. Wenn jemand keine
Nummer hat, bedeutet das keinen Fehler bei der Nummernvergabe (oft ist
die Nummer aber nur vergessen worden, bitte richten Sie in diesem Fall
ein kurzes Schreiben an Ihren Krankenversicherungsträger oder besuchen
Sie - mit Ausweis - die nächste Geschäftsstelle Ihres Versicherungsträgers).
Die Bezeichnungen „Sozialversicherungsnummer“,
„Versicherungsnummer“, „SV-Nummer“ meinen das
Selbe, ebenso die Abkürzungen SVNR, VSNR, VNR.
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Woraus besteht die Versicherungsnummer?
Die Teile sind:
• erste drei Stellen: eine laufend (nicht steuerbar) automatisch
bei der Nummernerstellung vergebene Nummer (Laufnummer), arithmetisch
aufsteigend, erste Stelle ungleich Null.
• vierte Stelle: eine Prüfziffer (siehe dazu unten).
• fünfte bis zehnte Stelle: üblicherweise das Geburtsdatum
(aber nicht immer, siehe auch dazu weiter unten).
Eine Sozialversicherungsnummer hat immer 10 Stellen. Die oft übliche
Vorgangsweise, nur die ersten vier Stelle anzuführen, weil das
Geburtsdatum ohnedies aus einem anderen Zusammenhang erkennbar wäre,
sollte vermieden werden, weil an den Stellen des Geburtsdatums auch
andere Ziffern stehen können.
Versicherungsnummern mit mehr oder weniger Stellen, mit Buchstaben,
Bindestrichen, Schrägstrichen oder römischen Ziffern sind
keine Sozialversicherungsnummern, sondern Ordnungsbegriffe anderer Stellen
(z. B. Polizzennummern privater Versicherungsverträge, Aktenzeichen
von Behörden).
Nähere Angaben zu den Teilen der Versicherungsnummer
Laufnummer:
Diese Nummer kann nie mit Null beginnen, sodass aus ihr schon deswegen
nicht auf die Zahl der am jeweiligen Tag geborenen Kinder geschlossen
werden kann. Weiters werden jene Nummern, die bei der Vergabe der Prüfziffer
einen Divisionsrest von 10 haben (siehe unten), ebenfalls nicht vergeben.
Die Laufnummer bewirkt damit kein Durchnummerieren der Betroffenen.
Prüfziffer:
Diese (immer nur einstellige) Angabe entsteht daraus, dass die Ziffern
der Laufnummer und des Geburtsdatums (bzw. der sonst an den Geburtsdatumsstellen
befindlichen Zahlen) nach einem immer gleichen Schema mit bestimmten
Zahlen multipliziert, das Ergebnis addiert und abschließend durch
11 dividiert wird. Der (ganzzahlige) Rest, der sich bei der Division
ergibt (oder eben: Null), ist die Prüfziffer. Auf diese Weise kann
(für EDV-Anlagen) relativ einfach ermittelt werden, ob eine Versicherungsnummer
richtig eingetippt wurde. Dieses Berechnungsverfahren wird „modulo
11“-Verfahren genannt, es könnte mit jeder Zahlenkombination
abgewickelt werden. Die Zahl 11 wurde nicht zuletzt gewählt, weil
es sich um die kleinste zweistellige Primzahl handelt und damit die
Wahrscheinlichkeit des „Durchrutschens“ von Ziffernvertauschungen
usw. deutlich verringert werden konnte.
Berechnungsbeispiel für die Prüfziffernermittlung
Die Laufnummer sei 782, das Geburtsdatum 28. Juli 1955, die Ziffernfolge
für den Beginn der Berechnung wäre somit 782 ? 280755.
Es wird jede Ziffer mit (bei allen Berechnungen der gleichen) einer
Zahl multipliziert: den Zahlen 3, 7, 9, 5, 8, 4, 2, 1 und 6
• 7 x 3 = 21
• 8 x 7 = 56
• 2 x 9 = 18
• 2 x 5 = 10
• 8 x 8 = 64
• 0 x 4 = 0
• 7 x 2 = 14
• 5 x 1 = 5
• 5 x 6 = 30
Die Summe der einzelnen Ergebnisse ist 218. Dividiert durch 11, ergibt
sich 19 (hier uninteressant) und ein ganzzahliger Rest von 9. Dieser
Wert „9“ ist die Prüfziffer. Die vollständige
Versicherungsnummer lautet daher 7829 28 07 55.
Die letzten sechs Stellen der Versicherungsnummer - Nicht nur Geburtsdaten:
Das „Überlaufen" von Geburtstagen
Das Modell der Versicherungsnummernvergabe war um ca. 1969 auf die österreichische
Bevölkerung berechnet und hatte sehr großen Spielraum z.
B. für - an sich nicht erwünschte, aber vorkommende - Mehrfachvergaben
(pro Tag reicht es für ca. 800 Personen, was für eine Gesamtbevölkerung
von 800 x 365 x durchschnittlicher Lebenserwartung = über 20 Mio.
Menschen Rechnung tragen würde).
Was damals in Österreich, aber auch in anderen mitteleuropäischen
Staaten praktisch unbekannt war und daher nicht berücksichtigt
werden konnte, war die Praxis von Personenstandsbehörden entfernt
liegender Staaten, insbesondere mancher Ländern des Nahen Ostens
und anderer Gebiete mit einer nicht oder nur ansatzweise ausgebildeten
Personenstandserfassung: Dort war es Praxis, dass Neugeborene nicht
sofort (mit dem richtigen Geburtstag) angemeldet wurden, sondern oft
Monate später (vielleicht nur einmal jährlich) dem mit Standesamtsaufgaben
betrauten Funktionsträger zu melden waren. Statt exakter Geburtstags-Daten
wurde in solchen Fällen oft der 1. Jänner oder der 1. Juli
eines Jahres als Geburtstag eingetragen.
Für die Versicherungsnummernvergabe bewirkte das, dass die Geburtsdatums-Tage
„1. Jänner“ und „1. Juli“ weit öfter
als zu erwarten war gemeldet wurden. Nach einigen Jahren reichte die
Kapazität des Nummernvergabesystems in bestimmten Geburtsjahrgängen
dafür nicht mehr aus. Die neu angemeldeten Personen erhielten „künstliche
Geburtsdaten“, konkret den 1. 13. oder 1. 14. usw. des jeweiligen
Jahrganges. Wenn eine Versicherungsnummer daher z. B. auf ein „Geburtsdatum“
5. 13. 1947 hindeutet, ist das kein Fehler, sondern ein Hinweis auf
die soeben geschilderte Situation. Es ist daher auch kein Anlass, eine
Berichtigung zu verlangen.
Dieser Fall tritt in der Regel bei Arbeitnehmern auf, die aus dem Ausland
nach Österreich zuziehen und für die bisher keine Versicherungsnummer
vergeben wurde. Er war früher weitgehend auf GastarbeiterInnen
aus Südosteuropa oder dem Nahen Osten beschränkt, auf Grund
der besonders seit dem Beitritt zur EU intensiveren Tätigkeit ausländischer
Arbeitskräfte in Österreich kann er aber ohne weiteres auch
auf Personen aus Deutschland und anderen Ländern zutreffen, die
tatsächlich an einem 1. 1. oder 1. 7. geboren sind, aber erst später
in ihrem Erwerbsleben erstmals in Österreich tätig werden
oder sich im Pensionsalter hier niederlassen.
Altersveränderungen durch Personenstandsentscheidungen
„Älterwerden beim Standesamt“ kann ebenfalls dazu führen,
dass an den letzten sechs Stellen einer Versicherungsnummer nicht jene
Ziffern stehen, die in einem Ausweis das Geburtsdatum bezeichnen.: Auch
diese Situation betrifft Menschen aus Ländern mit einem Standesamtswesen,
das (zumindest vor Jahrzehnten, noch) nicht so ausgefeilt war wie jenes
in Europa:
Sozialversicherungsträger in Österreich, aber auch in anderen
Ländern wurden in den Jahren ab 1985 mehrfach mit Änderungswünschen
betreffend die Geburtsdatumsstellen der Versicherungsnummern konfrontiert:
Die AntragstellerInnen brachten als Grund dafür vor, ihr ursprüngliches
Geburtsdatum sei - auf Grund von Fehlern der Standesbeamten in z. B.
den dreißiger oder vierziger Jahren des 20. Jahrhunderts, falscher
Erinnerung der Eltern bzw. Pflegepersonen - falsch eingetragen worden.
Richtigerweise wäre das Geburtsdatum z. B. einige Jahre in die
Vergangenheit zurück zu verlegen - dies sei auch durch Entscheidungen
ausländischer Standesbehörden bzw. Urteile einschlägiger
Gerichte dokumentiert.
Bei näherer Betrachtung solcher Fälle fiel immer wieder auf,
dass die einschlägigen ausländischen Entscheidungen auf Anerkenntnisentscheidungen,
also nicht auf einem tatsächlichen Verfahren beruhten und dass
einschlägige Anträge zeitlich vergleichsweise nahe zu einem
pensionsrechtlich relevanten (aber noch nicht erreichten) Alter gestellt
wurden, obwohl die Betroffenen seit Jahr(zehnt)en mit ihrem angeblich
falschen Geburtsdatum gelebt und gearbeitet hatten.
Ein Stattgeben (und damit das Anerkennen des neuen Geburtsdatums) hätte
im Ergebnis bedeuten können, dem Antragsteller/der Antragstellerin
einen manchmal um einige Jahre früheren Pensionsantritt möglich
zu machen.
Die Sozialversicherungsträger begegnen einschlägigen Änderungswünschen
mit Zurückhaltung, es gibt bereits Entscheidungen der Gerichte,
welche diese Vorsicht unterstützen. Die Änderung des standesamtlichen
Geburtsdatums durch eine ausländische Behörde (mag sie auch
von österreichischen Behörden z. B. im Einbürgerungsverfahren
anerkannt worden sein) ist für sich allein kein Grund, auch die
sozialversicherungsrechtlichen Geburtsdatumsangaben zu modifizieren.
Die Angaben in den Geburtsdatumsstellen der Versicherungsnummer können
in solchen Fällen mehrere Jahre von den Angaben in den Personenstandsdokumenten
(Reisepass usw.) abweichen. Das kann auch bei österreichischen
Staatsbürgern vorkommen, bei denen das Standesamt das geänderte
Geburtsdatum ohne weitere Prüfung aus ausländischen Urkunden
übernommen hat bzw., die erst nach der Geburtsdatumsänderung
eingebürgert wurden.
Solche Abweichungen sind keine Fehler und begründen daher auch
keinen Anspruch auf Richtigstellung. Für nähere Erläuterungen
der hier relevanten Rechtslage wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsberater,
die einschlägigen Entscheidungen sind veröffentlicht (vgl.
auch § 358 Abs. 3, § 360 Abs. 6 letzter Satz und § 539a
ASVG).
Zum Stand 2004 siehe den Beitrag von Matthias Neumayer/Alfred Burgstaller:
Das Geburtsdatum des Sozialversicherten – Überlegungen zu
§ 358 Abs. 3 ASVG, in: Gerhard Kuras/Matthias Neumayer/Anton Spenling:
Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Festschrift für Peter
Bauer, Gustav Maier und Karl Heinz Petrag, S. 413-428. Verlag Manz,
Wien 2004.
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