| Hier gilt im Ergebnis
das Gleiche wie bei Bankkontoauszügen, bei Grundbuch- oder Firmenbuchauszügen,
Auszügen aus Steuerkonten, von Kirchenbeitragsstellen usw.:
Die Daten sind für die Verwendung im Rahmen der Sozialversicherung
insoweit verbindlich, als nicht ausdrücklich Gegenteiliges behauptet
und bewiesen wird.
Ob eine Stelle außerhalb der Sozialversicherung die Angaben in
einem Datenauszug für sich als verbindlich anerkennt, können
und dürfen wir nicht beurteilen.
Sie können jedenfalls davon ausgehen, dass die Daten nach bestem
Wissen und Gewissen richtig gespeichert sind.
Wenn aber Angaben bereits falsch oder unvollständig gemeldet wurden
und diese Fehler auch bei Prüfungen nicht aufgedeckt werden, kann
es selten, aber doch - wie in allen anderen Zusammenhängen - vorkommen,
dass Fehler vorhanden sind. In solchen Fällen verwenden Sie bitte
die Hinweise unter „Es ist etwas falsch“.
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