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Der Versicherungsdatenauszug ist der Kontoauszug Ihrer Sozialversicherungsdaten. Er enthält Angaben über Die Erklärungen in diesem Angebot gehen von den häufigsten
Fällen aus und können nicht alle Details des Sozialversicherungsrechts,
alle Ausnahmen und Sonderregeln behandeln, welche auf Sie zutreffen
könnten - ebenso wenig wie der Kontoauszug eines Bankkontos eine
umfassende Information über Ihr Vermögen, über Zinsberechnungen
oder ähnliche Details enthalten kann. Zeiten, in denen Sie versichert waren (Versicherungszeiten) Ihr Datenauszug nennt in erster Linie jene Zeiten, in
denen Sie (als ArbeitnehmerIn, Selbstständige/r u. a.) in der österreichischen
Sozialversicherung pflichtversichert waren. Daneben können Zeiten
angegeben sein, in denen freiwillig Beiträge gezahlt wurden, aber
auch Tage oder Zeiträume, in denen Sie zwar nicht versichert waren,
die aber aus anderen Gründen für Ihre Sozialversicherung wichtig
sind: z. B., weil sie beitragsfrei als Ersatzzeit angerechnet werden
oder weil an sie bestimmte Rechte (Verlängerung von Fristen, neutrale
Zeit) anknüpfen (Geburt eines Kindes: Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld
etc.). Beitragsgrundlagen (BG) sind die Beträge, von denen
Ihre Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Diese Werte entsprechen
bei ArbeitnehmerInnen dem Bruttogehalt, können aber auch höher
sein (wenn zusätzliche Entgelte beitragspflichtig waren, z. B.
Trinkgelder und Sachbezüge) oder niedriger sein (wenn Teile des
Bruttogehalts beitragsfrei waren) als das Bruttogehalt. Die Daten werden zunächst an den Krankenversicherungsträger (Krankenkasse) von den Stellen gemeldet, die dazu nach den Gesetzen verpflichtet sind:
Gewerbetreibende, Freiberufler, Bauern und andere Selbstständige sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber keinen Sitz im Inland hat, müssen die Meldungen selbst erstatten. Die Meldungen werden bei diesem Versicherungsträger geprüft (Kontrollen zumindest durch Beitragsprüfungen, in Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden etc.) und als Basis der Versicherungsansprüche in einer gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage aufbewahrt. Von dort können die Daten bei Bedarf (z. B. für die Beurteilung von Pensionsansprüchen) abgerufen werden. Diese gemeinsame Datenverarbeitung wird vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger als Dienstleister für die Versicherungsträger geführt. Aus der Sicht des Datenschutzrechts handelt es sich um ein Informationsverbundsystem, Auftraggeber (und damit für die Richtigkeit der gespeicherten Daten verantwortlich) sind die jeweiligen Versicherungsträger (siehe unten zur Herkunft der Daten). Der Versicherungsdatenauszug ist der Kontoauszug aus dieser gemeinsamen Datenspeicherung - Sie werden in ihm daher Daten finden, die von verschiedenen Versicherungsträgern und sonstigen meldenden Stellen kommen. Meldungen, die dem zuständigen Krankenversicherungsträger gegenüber abgegeben werden, gelten im Regelfall automatisch auch für die Pensionsversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Ihr Versicherungsschutz hängt dem Grundsatz nach nicht
davon ab, ob Sie angemeldet sind: Sozialversicherung knüpft an die
jeweilige Tätigkeit (und den Entgeltbezug daraus) an; die Meldung
an sich hat (nur) den Zweck, der Versicherung mitzuteilen, dass Sie versichert
sind und die Grundlagen für die Beitragsabrechnung zu nennen (Beginn,
Ende, Tätigkeit, Arbeitgeber, Beitragsgrundlagen usw.). Für die Anmeldung zur Sozialversicherung bestehen rechtliche Regeln, die Sie z. B. in den §§ 33 ff. ASVG und in den Richtlinien nach § 41 ASVG (für Arbeitnehmer) finden. Die Meldefristen sind kurz, weil der Versicherungsträger auch Beträge für andere Stellen einhebt und aktuell verrechnen muss sowie Auskünfte über Ihren Versicherungsschutz an Vertragspartner (Spitäler, Ärzte usw.) zu geben hat. Eine rasche Anmeldung liegt damit auch in Ihrem Interesse. Falls Sie zu Unrecht nicht angemeldet wurden, können Sie durch den Versicherungsträger auf der Basis eines entsprechenden Verfahrens auch längere Zeit rückwirkend in die Versicherung einbezogen werden. Zur Bestätigung, dass (und wie) Sie als Arbeitnehmer angemeldet wurden, erhält Ihr Arbeitgeber zwei Abschriften seiner Meldung: eine davon ist für Sie gedacht. Wenn Sie nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses nicht innerhalb weniger Wochen diese Meldekopie erhalten, fragen Sie bitte im Lohnbüro nach.
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