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Pharmaunternehmen - elektronische Antragstellung


Mit 1. September 2005 trat der III. Abschnitt der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Anträge nur noch auf elektronischem Weg über das Internetportal www.sozialversicherung.at eingereicht werden. Eine Kommunikation in Papierform ist nur noch für Verfahren, die vor dem 1. September 2005 gestartet wurden, möglich.

Bekanntgabe gemäß § 56 Abs. 2 VO-EKO:

Die technischen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation zwischen dem Dachverband und den vertriebsberechtigten Unternehmen liegen mit 1. September 2005 vor.
Die für die elektronische Kommunikation anzuwendenden Standards und Konventionen und die technischen Rahmenbedingungen sind zu beachten.


ACHTUNG ab 01.01.2009:

Aufgrund einer Änderung im Zustellgesetz (ZustG) § 35 dürfen Zustellungen mit Zustellnachweis ab 01.01.2009 nicht mehr über die SV-Briefbox, sondern nur mehr über einen vom Bundeskanzler mit Bescheid zugelassenen Zustelldienst abgewickelt werden. Eine Liste der zugelassenen Zustelldienste finden Sie unter www.usp.gv.at/laufender-betrieb/elektronische-zustellung.html
Aus diesem Grund bitten wir Sie sich bei einem der neuen Zustelldienste zu registrieren um eine problemlose Abwicklung im Rahmen des elektronischen Workflows zum Erstattungskodex gewährleisten zu können.
Ab 01.01.2009 ist es nicht mehr möglich bei der Anwendung ewEKO einzusteigen, wenn keine Registrierung bei einem der oben genannten Zustelldienste erfolgt ist.


Zustelldienst:
Der Zustelldienst ist die Kommunikationsschnittstelle zwischen dem Dachverband und den Pharmafirmen.
In diesem Zusammenhang möchten wir Sie darauf hinweisen, dass es unbedingt notwendig ist, Ihre E-Mail Adresse im Zustelldienst zu aktivieren. Dies ist notwendig damit Sie Zustellungen vom Dachverband erhalten.

Wir weisen Sie darauf hin, dass bei Zustellungen ab 1.1.2009 keine zusätzliche Information an eine Firmen E-Mail Adresse mehr erfolgt!


Wichtig!
Die Grundlagen für die elektronische Kommunikation wurden nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig erstellt und in einem umfassenden Probebetrieb mit ausgewählten vertriebsberechtigten Unternehmen getestet. Vereinzelte Probleme können jedoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Im Sinne einer Optimierung der elektronischen Kommunikation ersuchen wir Sie, uns allfällige Unstimmigkeiten oder Verbesserungsvorschläge unter der E-Mail Adresse eko-support@sozialversicherung.at mitzuteilen. Wir werden uns ehestmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.



ACHTUNG:

Lt. Verfahrenskostenverordnung gemäß § 351g Abs. 4 ASVG (VK-VO) muss für alle Verfahren zur Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex, zur Änderung der Verschreibbarkeit oder zur Preiserhöhung von im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten, welche nach dem 31.12.2006 gestellt werden, ein pauschalierter Kostenersatz geleistet werden. Anträge, für die noch kein pauschalierter Kostenersatz geleistet wurde, gelten als unvollständig und werden nicht weiter bearbeitet. Bei den Formularen zur Antragsstellung wurde bei der Arzneispezialität ein zusätzliches Feld „Datum des Kostenersatzes“ für das Datum der Überweisung eingefügt. Näheres zur geltenden Verfahrenskostenverordnung finden Sie unter www.ris.bka.gv.at/SVRecht/.


Letzte Änderung durch EKO-Support am 15. Mai 2009.

Zuletzt aktualisiert am 25. April 2023