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Entsendung ins Ausland

Entsendung in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und die Schweiz

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EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten:

BELGIEN, BULGARIEN, DÄNEMARK, DEUTSCHLAND, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, GRIECHENLAND, GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, IRLAND, ISLAND, ITALIEN, LETTLAND, LIECHTENSTEIN, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, NIEDERLANDE, NORWEGEN, ÖSTERREICH, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SCHWEDEN, SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPANIEN, TSCHECHIEN, UNGARN und ZYPERN (griechischer Teil).

Die EU-/EWR-Entsendebestimmungen gelten auch für die SCHWEIZ.

Eine Person, die im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz entsendet wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

Formulare

Bei einer Entsendung in einen EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Staat bzw. in die Schweiz muss dem Dienstnehmer bzw. freien Dienstnehmer, dazu zählen auch die Dienstnehmer im internationalen Verkehrswesen, das Formular E 101 mitgegeben werden.

Ausnahme
Bei einer Entsendung nach Dänemark oder in die Schweiz gelten die EU-/EWR-Entsendebestimmungen nicht für Drittstaatsangehörige.

In diesen Fällen wird vom Krankenversicherungsträger das Formular A/CH 1 bzw. A/DK 1 ausgestellt. Die dem Versicherten bzw. seinen Angehörigen zustehenden Leistungen hat in diesen Fällen der Dienstgeber zu erbringen (§ 130 ASVG).

Verlängerung: Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates nur dann weiter, wenn die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaates, des EWR-Staates bzw. der Schweiz, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, dazu ihre Genehmigung erteilt.

Vor Ablauf der ersten 12 Monate ist daher vom Dienstgeber das Formular E 102 (Verlängerung der Entsendung) in 4-facher Ausfertigung an die zuständige Behörde oder die von der Behörde bezeichnete Stelle des Landes zu schicken, in das der Betreffende entsandt wurde. Diese Genehmigung darf nicht länger als für weitere zwölf Monate erteilt werden.

Ausnahmeregelungen (Artikel 17 VO 1408/71)
:
Auf Antrag können die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten bzw. der Schweiz Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass der Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt. In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz einzubringen.

Leistungen
Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers werden von den in Betracht kommenden Leistungserbringern des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) oder der "Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK" (PEB) aushilfsweise gewährt.

Entsendung in einen Vertragsstaat (bilaterale Abkommen)

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Vertragsstaaten

BOSNIEN und HERZEGOWINA, CHILE, ISRAEL, KANADA (QUEBEC), KROATIEN, MAZEDONIEN, MONTENEGRO, PHILIPPINEN, SERBIEN, TUNESIEN, TÜRKEI, VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA.

Es existieren auch mit allen EU- bzw. EWR-Staaten und der Schweiz bilaterale Abkommen. Diese enthalten u.a. ergänzende Bestimmungen darüber, auf welchen Personenkreis die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zusätzlich anzuwenden ist. Die Verordnung ist jedoch vorrangig, sodass den bilateralen Abkommen in der Praxis nur noch in Einzelfällen Bedeutung zukommt.

Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

Ausnahmen
AUSTRALIEN - Entsendung nicht geregelt
CHILE - 60 Kalendermonate
ISRAEL - 60 Kalendermonate
KANADA - 60 Kalendermonate
PHILIPPINEN - 60 Kalendermonate
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA - fünf Jahre

Ausnahmevereinbarung
Über die genannten Fristen hinaus können der Dienstnehmer und sein Dienstgeber gemeinsam eine Ausnahme beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beantragen.

Formulare
Die "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften" stellt nur der zuständige Krankenversicherungsträger aus.

Leistungen
Krankenbehandlung auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers ist in folgenden Ländern mit bilateralen Abkommen möglich: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Türkei.

Für die Inanspruchnahme benötigen die Versicherten und die sie begleitenden Angehörigen das Formular "Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in ... (Land)".

Entsendung in einen Nichtvertragsstaat

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Dienstnehmer, die zur Dienstleistung ins Ausland entsendet werden, gelten als im Inland beschäftigt, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann über Antrag, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern (§ 3 Abs. 2 lit. d ASVG).

Leistungen
Für die Dauer des Aufenthaltes in einem Nichtvertragsstaat erhalten die Dienstnehmer und ihre, sie begleitenden Angehörigen die ihnen zustehenden Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber.

Der Dienstgeber ist aber verpflichtet, die Kasse vom Eintritt eines Versicherungsfalles
(Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Mutterschaft) binnen eines Monates zu verständigen. Nur in diesem Fall hat der Dienstgeber Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Kasse (§ 130 ASVG).

Beschäftigung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat bzw. der Schweiz

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Grundregeln:
  • Dienstnehmer sind grundsätzlich in dem Staat versichert, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben!
    Dies gilt sowohl für Dienstnehmer als auch selbstständig Erwerbstätige, und zwar auch dann, wenn diese in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat wohnen oder wenn ihre Unternehmen bzw. Dienstgeber ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat haben.
  • Dienstnehmer sind grundsätzlich immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates oder der Schweiz unterworfen!
    Dies gilt sowohl für Dienstnehmer als auch für selbstständig Erwerbstätige, für die die Bestimmungen der EG-Verordnungen gelten, und zwar auch dann, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in mehreren EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten ausüben. Auch Personen, die in vier oder fünf EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten gleichzeitig beschäftigt sind, sind nur den Rechtsvorschriften eines einzigen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Staates unterworfen.

Sonderfälle:
  • Dienstnehmer, die gewöhnlich in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweiz beschäftigt sind!  
    Diese Dienstnehmer sind in dem Land versichert, in dem sie
    wohnen, falls sie einen Teil ihrer Beschäftigungen in diesem Staat ausüben. Entsprechendes gilt für selbstständig Erwerbstätige, die in mehreren EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten tätig sind. Wohnt der Dienstnehmer nicht in einem der EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten, in denen er seine Beschäftigungen ausübt, so ist er in dem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat versichert, in dem sein Arbeitgeber bzw. das Unternehmen seinen Sitz hat. Handelt es sich um einen Selbstständigen, so ist er in dem Staat versichert, in dem er seine Haupttätigkeit ausübt.
  • Personen, die in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz als selbstständig Erwerbstätige und in einem anderen als Dienstnehmer beschäftigt sind!                                    Grundsätzlich sind diese Personen in dem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat versichert, in dem sie als Dienstnehmer beschäftigt sind.

Schweiz
Für die Schweiz gelten grundsätzlich die vorstehenden Regelungen. Die EWG-Verordnungen gelten derzeit allerdings noch nicht für Drittstaatsangehörige. In diesen Fällen ist daher das Abkommen über soziale Sicherheit mit der Schweiz anzuwenden. Für Staatsangehörige Liechtensteins bestehen zu den EWG-Verordnungen darüber hinaus Sonderbestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am 20. Juli 2010
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