Entsendung ins Ausland



Entsendung Entsendung in einen Vertragsstaat (bilaterale Abkommen) Entsendung in einen Nichtvertragsstaat Video zum Thema "Grenzarbeitnehmer"
Entsendung
Eine Person, die im Gebiet eines Staates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört bzw. welches in diesem Staat gewöhnlich tätig ist, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Staates entsendet wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, sofern sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.
Entsendung eines EU-Staatsangehörigen in die EU-Staaten, EWR-Staaten und die Schweiz
Seit 1.5.2010 gelten für die EU-Mitgliedstaaten die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009.
Im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz gelangen diese Bestimmungen ab 1.4.2012 bzw. bei Entsendungen in die EWR-Staaten ab 1.6.2012 zur Anwendung.
EU-Staaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
EWR-Staaten
Island, Liechtenstein, Norwegen
Entsendungszeit und Formular
Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten; dem (freien) Dienstnehmer, dazu zählen auch die Dienstnehmer im internationalen Verkehrswesen, ist das "Portable Document (PD)“ A1 mitzugeben. Eine Verlängerung der Entsendungszeit ist nicht möglich.
Dies gilt auch für Schweizer oder EWR-Bürger, die in einen EU-Mitgliedstaat entsandt werden.
Ausnahmeregelungen (Artikel 16 der VO (EG) Nr. 883/2004)
Auf Antrag können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass der Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften
unterstellt bleibt. In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz (BMASK) einzubringen.
Im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz gelangen diese Bestimmungen ab 1.4.2012 bzw. bei Entsendungen in die EWR-Staaten ab 1.6.2012 zur Anwendung.
EU-Staaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
EWR-Staaten
Island, Liechtenstein, Norwegen
Entsendungszeit und Formular
Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten; dem (freien) Dienstnehmer, dazu zählen auch die Dienstnehmer im internationalen Verkehrswesen, ist das "Portable Document (PD)“ A1 mitzugeben. Eine Verlängerung der Entsendungszeit ist nicht möglich.
Dies gilt auch für Schweizer oder EWR-Bürger, die in einen EU-Mitgliedstaat entsandt werden.
Ausnahmeregelungen (Artikel 16 der VO (EG) Nr. 883/2004)
Auf Antrag können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass der Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften
unterstellt bleibt. In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz (BMASK) einzubringen.
Entsendung eines EWR/CH-Staatsangehörigen in die EWR-Staaten oder die Schweiz
Entsendung eines Schweizer Staatsbürgers in den EWR-Raum
Die von Österreich mit den einzelnen EWR-Staaten abgeschlossenen bilateralen Abkommen erklären bei einer Entsendung eines Schweizers von Österreich in den EWR-Raum die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für anwendbar.
Entsendungszeit und Formular
Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf zwölf Monate nicht überschreiten; dem Dienstnehmer bzw. freien Dienstnehmer, dazu zählen auch die Dienstnehmer im internationalen Verkehrswesen, ist das Formular E 101 mitzugeben.
Verlängerung
Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates
nur dann weiter, wenn die zuständige Behörde des EWR-Staates bzw. der Schweiz, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, dazu ihre Genehmigung erteilt.
Vor Ablauf der ersten zwölf Monate ist daher vom Dienstgeber das Formular E 102 (Verlängerung der Entsendung) in vierfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde oder die von der Behörde bezeichnete Stelle des Landes zu schicken, in das der Betreffende entsandt wurde. Diese Genehmigung darf nicht länger als für weitere zwölf Monate erteilt werden.
Ausnahmeregelungen (Artikel 17 der VO (EWG) Nr. 1408/71)
Auf Antrag können die zuständigen Behörden der EWR-Staaten bzw. der Schweiz und Österreichs Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass der Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt. In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) einzubringen.
Entsendung eines EWR-Bürgers in die Schweiz
Die Entsendung eines EWR-Bürgers von Österreich in die Schweiz ist auf Grund des bestehenden bilateralen Abkommens für max. 24 Monate möglich. Das Formular A/CH1 ist mitzugeben.
Die von Österreich mit den einzelnen EWR-Staaten abgeschlossenen bilateralen Abkommen erklären bei einer Entsendung eines Schweizers von Österreich in den EWR-Raum die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für anwendbar.
Entsendungszeit und Formular
Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf zwölf Monate nicht überschreiten; dem Dienstnehmer bzw. freien Dienstnehmer, dazu zählen auch die Dienstnehmer im internationalen Verkehrswesen, ist das Formular E 101 mitzugeben.
Verlängerung
Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates
nur dann weiter, wenn die zuständige Behörde des EWR-Staates bzw. der Schweiz, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, dazu ihre Genehmigung erteilt.
Vor Ablauf der ersten zwölf Monate ist daher vom Dienstgeber das Formular E 102 (Verlängerung der Entsendung) in vierfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde oder die von der Behörde bezeichnete Stelle des Landes zu schicken, in das der Betreffende entsandt wurde. Diese Genehmigung darf nicht länger als für weitere zwölf Monate erteilt werden.
Ausnahmeregelungen (Artikel 17 der VO (EWG) Nr. 1408/71)
Auf Antrag können die zuständigen Behörden der EWR-Staaten bzw. der Schweiz und Österreichs Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass der Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt. In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) einzubringen.
Entsendung eines EWR-Bürgers in die Schweiz
Die Entsendung eines EWR-Bürgers von Österreich in die Schweiz ist auf Grund des bestehenden bilateralen Abkommens für max. 24 Monate möglich. Das Formular A/CH1 ist mitzugeben.
Entsendung eines Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten
Bei einer Entsendung von Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark und Großbritannien) gelangen durch die per 1.1.2011 in Kraft getretene neue "Drittstaatsverordnung" VO (EU) Nr. 1231/2010 die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Drittstaatsangehörige
Für Drittstaatsangehörige mit Berührungspunkten zu einem EU-Staat gilt bis 31.12.2010 die VO (EWG) Nr. 1408/71. Ab 1.1.2011 findet die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.
ACHTUNG: Da Großbritannien der neuen Drittstaatsverordnung nicht beigetreten ist, gelten für Drittstaatsangehörige die Bestimmungen der VO (EWG) Nr.1408/71 auch nach dem 31.12.2010 weiter.
Obwohl Dänemark Mitglied der EU ist, gelten im Verhältnis mit diesem Staat die Regelungen der Drittstaatsverordnungen nicht! Im Falle einer Entsendung eines Drittstaatsangehörigen nach Dänemark wird auf Grund des zwischen Österreich und Dänemark abgeschlossenen bilateralen Abkommens das Formular A/DK1 ausgestellt.
- seinen rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat,
- allein wegen seiner Nationalität nicht von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist und
- seine Situation mit einem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaates hinausweist (z. B. Wohnsitz bzw. Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat).
Für Drittstaatsangehörige mit Berührungspunkten zu einem EU-Staat gilt bis 31.12.2010 die VO (EWG) Nr. 1408/71. Ab 1.1.2011 findet die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.
ACHTUNG: Da Großbritannien der neuen Drittstaatsverordnung nicht beigetreten ist, gelten für Drittstaatsangehörige die Bestimmungen der VO (EWG) Nr.1408/71 auch nach dem 31.12.2010 weiter.
Obwohl Dänemark Mitglied der EU ist, gelten im Verhältnis mit diesem Staat die Regelungen der Drittstaatsverordnungen nicht! Im Falle einer Entsendung eines Drittstaatsangehörigen nach Dänemark wird auf Grund des zwischen Österreich und Dänemark abgeschlossenen bilateralen Abkommens das Formular A/DK1 ausgestellt.
Entsendung eines Drittstaatsangehörigen in die EWR-Staaten bzw. die Schweiz
Bei der Entsendung eines Drittstaatsangehörigen nach Island, Liechtenstein und Norwegen gelten auf Grund der bestehenden bilateralen Abkommen die Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.
Für von Österreich in die Schweiz entsandte Drittstaatsangehörige wird vom Krankenversicherungsträger das Formular A/CH 1 ausgestellt.
Für von Österreich in die Schweiz entsandte Drittstaatsangehörige wird vom Krankenversicherungsträger das Formular A/CH 1 ausgestellt.
Inanspruchnahme von Leistungen
Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers werden von den in Betracht kommenden Leistungserbringern des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) oder der “Bescheinigung
als provisorischer Ersatz für die EKVK” (PEB) aushilfsweise gewährt.
Ausnahme
Bei Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark bzw. in die Schweiz hat die der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen zustehenden Leistungen der Dienstgeber zu erbringen (§ 130 ASVG).
als provisorischer Ersatz für die EKVK” (PEB) aushilfsweise gewährt.
Ausnahme
Bei Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark bzw. in die Schweiz hat die der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen zustehenden Leistungen der Dienstgeber zu erbringen (§ 130 ASVG).
Entsendung in einen Vertragsstaat (bilaterale Abkommen)
Vertragsstaaten
Australien, Bosnien und Herzegowina, Chile, Israel, Kanada (Quebec), Korea, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA.
Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
Ausnahmevereinbarung
Über die genannten Fristen hinaus können der Dienstnehmer und sein Dienstgeber gemeinsam beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) eine Ausnahme beantragen.
Formulare
Leistungen
Krankenbehandlung auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers ist in folgenden Ländern mit bilateralen Abkommen möglich: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, Serbien und Türkei.
Für die Inanspruchnahme benötigen die versicherten Personen und die sie begleitenden Angehörigen die nachstehenden Formulare "Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in ...(Land)“, die auch der Dienstgeber ausstellen kann:
Diese Formulare finden Sie auch unter dem Link "Formulardownload" in der rechten Navigationsleiste.
Australien, Bosnien und Herzegowina, Chile, Israel, Kanada (Quebec), Korea, Kroatien, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Philippinen, Serbien, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA.
Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
| Ausnahmen | |
| Australien | fünf Jahre |
| Chile | 60 Kalendermonate |
| Israel | 60 Kalendermonate |
| Kanada (Quebec) | 60 Kalendermonate |
| Korea | 60 Kalendermonate |
| Philippinen | 60 Kalendermonate |
| USA | fünf Jahre |
Ausnahmevereinbarung
Über die genannten Fristen hinaus können der Dienstnehmer und sein Dienstgeber gemeinsam beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) eine Ausnahme beantragen.
Formulare
| Die “Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften” stellt nur der zuständige Krankenversicherungsträger aus. | |||
| Australien | Formblatt A/AUS 6 | Moldau | Formblatt A/MD 1 |
| Bosnien und Herzegowina | Formblatt A/BIH 1 | Montenegro | Formblatt A/MNE 1 |
| Chile | Formblatt A/RCH 1 | Philippinen | Formblatt A/PH1 |
| Israel | Formblatt A/IL 1 |
Serbien | Formblatt A/SRB 1 |
| Kanada | Formblatt A/CDN 1 | Türkei | Formblatt A/TR 1 |
| (Quebec) | Formblatt A/QUE 1 | Tunesien | Formblatt A/TN 1 |
| Korea | Formblatt A/K 1 |
Uruguay | Formblatt A/UY 1 |
| Kroatien | Formblatt A/HR 1 |
USA | Formblatt A/USA 1 |
| Mazedonien | Formblatt A/MK 1 | ||
Leistungen
Krankenbehandlung auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers ist in folgenden Ländern mit bilateralen Abkommen möglich: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, Serbien und Türkei.
Für die Inanspruchnahme benötigen die versicherten Personen und die sie begleitenden Angehörigen die nachstehenden Formulare "Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in ...(Land)“, die auch der Dienstgeber ausstellen kann:
| Bescheinigung über den Anspruch auf Sachleistungen bei vorübergehenden Aufenthalt in ... (Land) |
|
| Bosnien und Herzegowina | A/BIH 3 |
| Kroatien | A/HR 3 |
| Montenegro | A/MNE 3 |
| Serbien | A/SRB 3 |
| Türkei | A/TR 3 |
Diese Formulare finden Sie auch unter dem Link "Formulardownload" in der rechten Navigationsleiste.
Entsendung in einen Nichtvertragsstaat
Dienstnehmer, die zur Dienstleistung ins Ausland entsendet werden, gelten als im Inland beschäftigt, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt; das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) kann über Antrag, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern (§ 3 Abs. 2 lit. d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)).
Leistungen
Für die Dauer des Aufenthaltes in einem Nichtvertragsstaat erhalten die Dienstnehmer und ihre, sie begleitenden Angehörigen die ihnen zustehenden Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber.
Der Dienstgeber ist aber verpflichtet, die Kasse vom Eintritt eines Versicherungsfalles (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Mutterschaft) binnen eines Monates zu verständigen. Nur
in diesem Fall hat der Dienstgeber Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Kasse (§ 130 ASVG).
Leistungen
Für die Dauer des Aufenthaltes in einem Nichtvertragsstaat erhalten die Dienstnehmer und ihre, sie begleitenden Angehörigen die ihnen zustehenden Leistungen der Krankenversicherung vom Dienstgeber.
Der Dienstgeber ist aber verpflichtet, die Kasse vom Eintritt eines Versicherungsfalles (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Mutterschaft) binnen eines Monates zu verständigen. Nur
in diesem Fall hat der Dienstgeber Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der Kasse (§ 130 ASVG).
Video zum Thema "Grenzarbeitnehmer"
Unter dem folgenden Link können Sie ein Video der Europäischen Kommission zum Thema "Rechte von Grenzarbeitnehmern im Bereich der sozialen Sicherheit" abrufen.
Dieses Video soll aufzeigen, dass die EU-Rechtsvorschriften gemeinsame Regeln vorsehen, die die Rechte von Menschen schützen, die innerhalb der Europäischen Union umziehen.
Dieses Video soll aufzeigen, dass die EU-Rechtsvorschriften gemeinsame Regeln vorsehen, die die Rechte von Menschen schützen, die innerhalb der Europäischen Union umziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13. Mai 2013
