Ferialarbeiter/Ferialangestellte
Stand: 1. Jänner 2010
Werden Schüler und Studenten in der Ferienzeit wie herkömmliche Arbeitnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt, unterliegen sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung.
Die Dienstnehmerstellung kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass der Schüler oder Student zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und sein arbeitsbezogenes Verhalten erhält, einer diesbezüglichen Kontrolle unterliegt sowie organisatorisch in den Betrieb eingegliedert ist.
Weitere Details zu den Dienstnehmermerkmalen können über den sich in der rechten Navigationsleiste befindlichen Link abgerufen werden.
Ferialarbeiter und Ferialangestellte sind auf den Meldungen als solche zu kennzeichnen und innerhalb der Meldefristen beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Die Dienstnehmerstellung kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass der Schüler oder Student zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, Weisungen bezüglich Arbeitszeit, Arbeitsort und sein arbeitsbezogenes Verhalten erhält, einer diesbezüglichen Kontrolle unterliegt sowie organisatorisch in den Betrieb eingegliedert ist.
- Für derart Beschäftigte gelten die jeweiligen lohngestaltenden (kollektivvertraglichen) Vorschriften.
- Die Sozialversicherungsbeiträge sind zumindest vom gebührenden Entgelt (auch von Sonderzahlungen) zu entrichten.
- Die Beitragsabrechnung erfolgt in der entsprechenden Beitragsgruppe für Arbeiter (A1) oder Angestellte (D1) bzw. falls der Arbeitsverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (2010: EUR 366,33) liegt für Arbeiter N14 oder Angestellte N24.
- Wenn die Beschäftigung länger als einen Monat dauert, sind Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge zu entrichten.
Weitere Details zu den Dienstnehmermerkmalen können über den sich in der rechten Navigationsleiste befindlichen Link abgerufen werden.
Ferialarbeiter und Ferialangestellte sind auf den Meldungen als solche zu kennzeichnen und innerhalb der Meldefristen beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

