Schul-/Studien- und Ausbildungszeiten
Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres eine mittlere oder höhere Schule (zB Handelsschule, Gymnasium), Akademie oder verwandte Lehranstalt (zB Pädagogische Akademie) oder Hochschule/Kunstakademie im Inland besucht wurde, werden in der Pensionsversicherung als Versicherungszeiten vorgemerkt.
Ebenso wird eine nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung berücksichtigt.
Damit die Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Pensionsberechnung Berücksichtigung finden, müssen dafür Beiträge entrichtet werden.
Nachgekaufte Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Für ab 01.01.2005 gelegene Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden.
Ebenso wird eine nach dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung berücksichtigt.
Damit die Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Pensionsberechnung Berücksichtigung finden, müssen dafür Beiträge entrichtet werden.
Nachgekaufte Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
Für ab 01.01.2005 gelegene Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden.
Wie viele Monate werden berücksichtigt?
- für jedes anrechenbare Schuljahr 12 Monate
- für jedes anrechenbare Hochschulsemester 6 Monate und
- Ausbildungsmonate mit der gesamten Dauer
| Schultyp | Höchstausmaß |
| Mittlere Schule | 24 Monate |
| Höhere Schule oder Akademie | 36 Monate |
| Hochschule/Kunstakademie/Ausbildungszeiten | 72 Monate |
Ausnahmen
Bei Witwen-/Witwer- und Waisenpensionen zählen Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten auch ohne Beitragsleistung für die Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit).
Zuletzt aktualisiert am 12. März 2010

