Pensionskonto
Für alle in der gesetzlichen Pensionsversicherung versicherten Männer und Frauen, die ab 01.01.1955 geboren sind, ist ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto werden die Beitragsgrundlagen aller erworbenen Versicherungszeiten erfasst. Die Kontoführung beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird und endet mit dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt.
Informationen zum Pensionskonto der öffentlichen Verwaltung finden Sie auf der Website der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
Informationen zum Pensionskonto der öffentlichen Verwaltung finden Sie auf der Website der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
Inhalt des Pensionskontos Kontomitteilung Beitragsgrundlagen Teil- und Gesamtgutschrift Pensionswert Pensionssplitting
Inhalt des Pensionskontos
Für jedes Kalenderjahr sind zu erfassen:
- die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG,
- die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung (wegen Krankengeld-, Wochengeld-, Arbeitslosengeld-, Notstandshilfebezug, Kindererziehung, Präsenz- und Zivildienst),
- die Beitragsgrundlagensumme für Zeiten einer freiwilligen Versicherung,
- die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift),
- die Gesamtgutschrift,
- die im betreffenden Kalenderjahr entrichteten Beiträge (Teilbeträge),
- die ab dem 01.01.2005 jährlich entrichteten Beiträge.
Kontomitteilung
Eine Information über den Stand des Pensionskontos (Kontomitteilung) können Sie erstmals ab 2008 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit der Bürgerkarte Ihr persönliches Pensionskonto online einzusehen und Ihre Kontomitteilung auszudrucken.
Die unverbindliche Kontomitteilung enthält für das jeweils vergangene Kalenderjahr:
Die unverbindliche Kontomitteilung enthält für das jeweils vergangene Kalenderjahr:
- die Gesamtgutschrift,
- die Jahressumme der Beitragsgrundlagen,
- die Teilgutschrift und
- die Beitragsleistung.
Beitragsgrundlagen
Jeder Versicherungszeit wird eine Beitragsgrundlage zugeordnet und am Pensionskonto für die Pensionsermittlung gespeichert.
Für die mit *) gekennzeichneten Zeiten zahlen das Arbeitsmarktservice, der Familienlastenausgleichsfonds, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder der Bund die Beiträge.
| Versicherungszeiten auf Grund von | Beitragsgrundlage |
|---|---|
| Erwerbstätigkeit | Einkommen, von dem die Beiträge bezahlt werden |
| Schulzeiten | 10-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage |
| Studien- und Ausbildungszeit | 20-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage |
| Kindererziehung *) | EUR 1.528,87 |
| Präsenz-, Zivil-, Auslands- und Ausbildungsdienst *) | EUR 1.528,87 |
| Krankengeld *) | Bemessungsgrundlage für das Krankengeld |
| Wochengeld *) | Leistungshöhe |
| Übergangsgeld *) | Leistungshöhe |
| Arbeitslosigkeit *) | 70 % des Einkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird |
| Notstandshilfe *) | 92 % des Arbeitslosengeldbezuges |
Für die mit *) gekennzeichneten Zeiten zahlen das Arbeitsmarktservice, der Familienlastenausgleichsfonds, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder der Bund die Beiträge.
Teil- und Gesamtgutschrift
Die für ein Kalenderjahr erworbenen Beitragsgrundlagen werden zusammengezählt. 1,78 Prozent (gesetzlich festgelegter Kontoprozentsatz) dieser Beitragsgrundlagensumme werden dem Pensionskonto gutgeschrieben (= Teilgutschrift).
Übersteigt die jeweilige Beitragsgrundlagensumme die Jahreshöchstbeitragsgrundlage, so erfolgt für den Überschreitungsbetrag keine Teilgutschrift, sondern die Beiträge über der Jahreshöchstbeitragsgrundlage werden bei Anfall der Pension oder über eigenen Antrag auch vorher rückerstattet.
Die Summe der Teilgutschriften früherer Kalenderjahre wird aufgewertet und mit der Teilgutschrift des jeweils letzten Kalenderjahres zusammengezählt. Das Ergebnis ist die Gesamtgutschrift.
Übersteigt die jeweilige Beitragsgrundlagensumme die Jahreshöchstbeitragsgrundlage, so erfolgt für den Überschreitungsbetrag keine Teilgutschrift, sondern die Beiträge über der Jahreshöchstbeitragsgrundlage werden bei Anfall der Pension oder über eigenen Antrag auch vorher rückerstattet.
Die Summe der Teilgutschriften früherer Kalenderjahre wird aufgewertet und mit der Teilgutschrift des jeweils letzten Kalenderjahres zusammengezählt. Das Ergebnis ist die Gesamtgutschrift.
Pensionswert
Die Gesamtgutschrift, geteilt durch 14, ergibt den monatlichen Pensionswert aus dem Pensionskonto (APG-Pension).
Wenn Sie bereits vor dem 01.01.2005 versichert waren, ergibt sich Ihr Pensionswert aus der sogenannten „Parallelrechnung“. Es werden zwei Pensionen jeweils aus dem gesamten Versicherungsverlauf berechnet: aus dem Pensionskonto eine APG-Pension und eine Altpension nach den bis zum 31.12.2004 in Geltung gestandenen Bestimmungen. Die beiden Pensionen werden im Verhältnis Ihrer Versicherungszeiten vor und ab 2005 aufgeteilt.
Liegen ab dem 01.01.2005 weniger als 36 Versicherungsmonate vor, wird der Pensionswert - ohne Anwendung der Parallelrechnung - nur nach den bis zum 31.12.2004 in Geltung gestandenen Bestimmungen berechnet.
Zukünftige Versicherungszeiten sowie Abschläge bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter sind in diesem Wert nicht berücksichtigt.
Wenn Sie bereits vor dem 01.01.2005 versichert waren, ergibt sich Ihr Pensionswert aus der sogenannten „Parallelrechnung“. Es werden zwei Pensionen jeweils aus dem gesamten Versicherungsverlauf berechnet: aus dem Pensionskonto eine APG-Pension und eine Altpension nach den bis zum 31.12.2004 in Geltung gestandenen Bestimmungen. Die beiden Pensionen werden im Verhältnis Ihrer Versicherungszeiten vor und ab 2005 aufgeteilt.
Liegen ab dem 01.01.2005 weniger als 36 Versicherungsmonate vor, wird der Pensionswert - ohne Anwendung der Parallelrechnung - nur nach den bis zum 31.12.2004 in Geltung gestandenen Bestimmungen berechnet.
Zukünftige Versicherungszeiten sowie Abschläge bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter sind in diesem Wert nicht berücksichtigt.
Pensionssplitting
Eltern können für die Jahre der Kindererziehung ab 2005 ein "freiwilliges Pensionssplitting" vereinbaren: Der Elternteil, der die Kinder nicht überwiegend erzieht und erwerbstätig ist, kann für die ersten vier Jahre (bei Mehrlingsgeburten für die ersten fünf Jahre) nach der Geburt bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB für Arbeitslosengeld) können nicht übertragen werden.
Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbstätigkeit zurückgehen (zB für Arbeitslosengeld) können nicht übertragen werden.
Die Übertragung muss bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes beantragt werden.

