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Kur und Genesung
Gymnastik Soweit zur Leistungserbringung nicht schon der Pensions- oder Unfallversicherungsträger zuständig ist, können Kur- und Genesungsaufenthalte von den Krankenversicherungsträgern als freiwillige Leistungen gewährt werden.

Kur- und Genesungsaufenthalte werden ausschließlich nach vorheriger ärztlich begründeter Antragstellung und medizinischer Befürwortung durch den Krankenversicherungsträger bewilligt.

Bei diesen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Versicherten eine tägliche Zuzahlung zu leisten. Sofern nach den geltenden Richtlinien aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit nicht davon abgesehen werden kann.

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