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Ihr Weg zur Pension

Antragstellung

Eine Pension muss beantragt werden. Für die einzelnen Pensionsarten sind unterschiedliche Antragsformulare vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Pensionsanträge können bei allen Sozialversicherungsträgern, beim Magistrat, den Bezirkshauptmannschaften sowie den Gemeindeämtern gestellt werden. Sämtliche Anträge sind gebührenfrei. Gleiches gilt für alle Dokumente, die zur Vorlage bei Sozialversicherungsträgern ausgestellt werden.

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Stichtag

Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, welcher Versicherungsträger die Leistung zu erbringen hat und wie hoch sie ist.

Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten.
  • Bei den Eigenpensionen ist der Stichtag der Tag der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
  • Bei den Hinterbliebenenpensionen ist der Stichtag der Todestag des/der Versicherten, wenn er auf einen Monatsersten fällt, ansonsten der nächstfolgende Monatserste.
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Zuständigkeit

Für die Leistungserbringung ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden.

Sollten in den letzten 15 Jahren keine Versicherungsmonate vorliegen, ist jener Träger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde.

Folgende Träger sind für die Leistungserbringung im Rahmen der Pensionsversicherung zuständig:

ASVG
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Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid.

Die Leistungen der Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge erbringt jener Pensionsversicherungsträger, bei dem der Versicherte zuletzt versichert war.

Rehabilitationsmaßnahmen aufgrund eines Antrages auf krankheitsbedingte Pension erbringt jener Pensionsversicherungsträger, der auch den Pensionsantrag prüft.

Pensionsvorausberechnung

Als Service bieten die Pensionsversicherungsträger individuelle Pensionsvorausberechnungen an!

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Pensionsbeginn

Eigenpensionen gebühren im Regelfall ab dem Stichtag, Hinterbliebenenpensionen ab dem auf den Todestag folgenden Tag (bei einer Antragstellung innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Versicherten, ansonsten ab dem Antragstag).

Wenn der/die Verstorbene über den 31.12.1996 hinaus eine Pension bezogen hat, beginnt die Hinterbliebenenpension frühestens ab dem Monatsersten nach dem Todestag.

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Pensionsauszahlung

Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen. Zu den Pensionen für April und Oktober gebührt jeweils eine Sonderzahlung.
Die erstmalige Sonderzahlung gebührt anteilsmäßig, wenn im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und in den unmittelbar vorangehenden fünf Monaten kein durchgehender Pensionsbezug vorliegt. Dabei vermindert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel.
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Zuletzt aktualisiert am 13. Juni 2012
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