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Werkvertrag
Ebenso wie Neue Selbständige üben Gewerbetreibende ihre Tätigkeit im Rahmen von Werkverträgen aus. Allerdings benötigen Gewerbetreibende für die Ausübung ihrer Werkvertragstätigkeit eine Gewerbeberechtigung.

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

Hinweis: Eine klare Trennung zwischen der Werkvertragstätigkeit, eines Neuen Selbstständigen und der eines Gewerbetreibenden kann im Einzelfall schwierig sein.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:
  • Persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber
  • Die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)
  • Der Werkvertragsnehmer ist nicht weisungsgebunden
  • Der Auftragnehmer verfügt über eine unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • Die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses 

Achtung: Selbständig Erwerbstätige unterliegen nicht den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen!

Hinweis: Frauen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert sind, haben Anspruch auf Betriebshilfe als Sachleistung bzw. auf Wochengeld.

Selbständigenvorsorge

Seit 1.1.2008 sind Werkvertragsnehmer mit Gewerbeberechtigung in das neue Selbständigenvorsorgemodell. Nähere Informationen finden Sie unter dem Link "Selbständigenvorsorge" in der rechten Navigationsleiste.
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Sozialversicherung

Der Werkvertragsnehmer hat seine oder ihre Tätigkeit prinzipiell selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu melden. Die Meldung kann aber auch bei der Gewerbebehörde eingebracht werden (auf automationsunterstütztem Weg). Diese übermittelt die Meldung dann an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

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