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Amtssignatur
Im Sinne einer durchgängigen elektronischen Verfahrensabwicklung bringt die Sozialversicherung auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG) auf.
 
Durch die Amtssignatur ist erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt und von wem es stammt.

Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus
  • einer Bildmarke,
  • dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist sowie
  • Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.
Die Amtssignatur gewährleistet daher
  • die Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments von einer Behörde und 
  • die Prüfbarkeit des Dokuments.
Zuletzt aktualisiert am 07. Februar 2013
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