Amtssignatur
Im Sinne einer durchgängigen elektronischen Verfahrensabwicklung bringt die Sozialversicherung auf ihren Erledigungen eine Amtssignatur gemäß § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG) auf.
Durch die Amtssignatur ist erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt und von wem es stammt.
Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus
Durch die Amtssignatur ist erkennbar, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt und von wem es stammt.
Die Amtssignatur setzt sich zusammen aus
- einer Bildmarke,
- dem Hinweis, dass das Dokument amtssigniert worden ist sowie
- Informationen zur Prüfung des elektronischen Dokuments und der Ausdrucke des Dokuments.
- die Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments von einer Behörde und
- die Prüfbarkeit des Dokuments.
Zuletzt aktualisiert am
07. Februar 2013
