Zuständigkeit
Für die Durchführung der Pflichtversicherungen nach dem ASVG sind folgende Träger zuständig:
- die Gebietskrankenkassen
- die Betriebskrankenkassen
- die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
- die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und
- die Pensionsversicherungsanstalt
