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Zuständigkeit

Für die Durchführung der Pflichtversicherungen nach dem ASVG sind folgende Träger zuständig:
  • die Gebietskrankenkassen
  • die Betriebskrankenkassen
  • die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
  • die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und
  • die Pensionsversicherungsanstalt
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