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Kinder über 18
Schülerin mit Handy


Die Angehörigeneigenschaft besteht für Kinder und Enkel grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sofern sie keinen eigenen Versicherungsschutz haben (z. B. Lehrlinge).


Bitte beachten Sie, dass eine Mitversicherung nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur in den nachstehend angeführten Fällen und nur auf Antrag möglich ist.

Schul- bzw. Berufsausbildung oder Studium

Kinder und Enkelkinder gelten höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung (auch im Ausland) befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht oder wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben.

Eine Mitversicherung ist maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes möglich. Darüber hinaus ist nur der Abschluss einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung möglich.
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Erwerbslosigkeit

Kinder und Enkel bleiben nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung für die Dauer von höchstens 24 Monaten anspruchsberechtigt, wenn sie erwerbslos sind.

Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes verlängern nicht die maximale Dauer von 24 Monaten.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist ein Nachweis über die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung erforderlich.
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Erwerbsunfähigkeit

Kinder und Enkel gelten als anspruchsberechtigte Angehörige, wenn und solange sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind. Die Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit des Kindes wird in der Regel in Abständen von fünf Jahren anhand eines aktuellen ärztlichen Befundberichtes geprüft.

Für die Mitversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit ist keine Altersgrenze vorgesehen.

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Zuletzt aktualisiert am 19. Juli 2010
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