Seit Jänner 2003 erfolgt die Kontrolle der lohnabhängigen Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) im Zuge eines einzigen Prüfvorgangs beim Dienstgeber.
Die Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) kann als Beispiel für eine gelungene Reform in der öffentlichen Verwaltung gelten. Drei verschiedene Verwaltungseinheiten, nämlich die Krankenversicherungsträger (9 Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau), die Finanzverwaltung (mit ihren 41 Finanzämtern) sowie die Städte und Gemeinden (rd. 2300 Gemeinden) treten bei der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben als Einheit auf. Das Projekt der "Gemeinsamen Prüfung“ ist nicht nur im Inland, sondern auch in den umliegenden europäischen Ländern auf großes Interesse gestoßen. Der erfolgreiche Ansatz zur Modernisierung öffentlicher Verwaltung war auch der Grund dafür, dass das Bundesministerium für Finanzen und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für dieses Projekt beim 7. Internationalen Speyerer Qualitätswettbewerb im Themenfeld "Partnerschaftliche Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben“ prämiert wurden.
Das bundesweite Abgabenvolumen, welches im Rahmen der GPLA geprüft wird, beträgt ca. 50 Mrd. Euro (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: 21,7 Mrd. Euro; SV-Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen: 26,8 Mrd. Euro; Kommunalsteuer: 1,9 Mrd. Euro) pro Jahr.
Mit dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 132/2002) wurde die gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) ab dem 1.1.2003 gesetzlich eingeführt. Vor in Kraft treten dieses Bundesgesetzes erfolgte die Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuer sowie der Kommunalsteuer durch Organe der Krankenversicherungsträger, der Finanzämter und der Städte und Gemeinden jeweils getrennt und zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Durch entsprechende Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Einkommensteuergesetz und Kommunalsteuergesetz kam es zu einer umfassenden Kooperation zwischen Sozialversicherung, Finanzverwaltung und den Städten und Gemeinden in der Abgabenkontrolle.
Seit Jahresbeginn 2003 werden alle lohnabhängigen Abgaben im Rahmen eines Prüfvorganges geprüft. Alle ab 2003 begonnenen Prüfungen sind somit gleichzeitig eine Sozialversicherungsprüfung, Lohnsteuerprüfung und Kommunalsteuerprüfung.
Für den Dienstgeber bedeutet dies eine administrative Erleichterung. Die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben erfolgt zu einem Zeitpunkt und die prüfungsrelevanten Unterlagen müssen nur mehr einmal zur Verfügung gestellt werden.
Alle Dienstgeber werden mit dem Ziel einer flächendeckenden Prüfung in regelmäßigen zeitlichen Abständen (drei bis maximal fünf Jahre) geprüft. Im Anlassfall ist auch eine Prüfung in kürzeren Zeitabständen möglich.
Die Auswahl der Prüffälle erfolgt auf Basis eines von den prüfenden Institutionen (Sozialversicherungsträger, Finanzämter) jährlich zu erstellenden Jahresprüfungsplanes. Dieser Jahresprüfungsplan wird in erster Linie unter Berücksichtigung der am zeitlich längsten ungeprüften Dienstgeber und unter Beachtung der vorhandenen personellen Kapazitäten routinemäßig erstellt. Neben den Routineprüfungen werden auch noch so genannte Bedarfsprüfungen auf Grund interner (Risikoanalyse) bzw. externer Auslöser (Anzeigen, Insolvenzeröffnungen u.dgl.) durchgeführt.
Die Risikoanalyse stellt für die prüfenden Institutionen eine zusätzliche Informationsquelle für die Erstellung der Jahresprüfpläne bzw. für die Auswahl von Bedarfsprüfungen dar. Die periodisch durchzuführende Risikobewertung aller Dienstgeber erfolgt anhand von Risikofaktoren, welche das Risiko verdeutlichen, in wie weit Dienstgeber ihren Melde- und Abgabenverpflichtungen entweder gar nicht, nur teilweise oder nicht zeitgerecht nachkommen. Risikofaktoren sind Kennzahlen, die in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse darauf zulassen, wie hoch das Risiko eines Dienstgebers im Hinblick auf die Nichteinhaltung gesetzlicher Melde- und Abgabenverpflichtungen ist. Die Risikobewertung liefert somit wertvolle Hinweise für die Einsatzsteuerung der Prüforgane und die Prüfungsdurchführung.
Der Prüfer hat unabhängig von seiner dienstlichen Zuordnung - er ist entweder ein Sozialversicherungsbediensteter oder ein Bediensteter der Finanz - alle lohnabhängigen Abgaben in einem Prüfvorgang zu prüfen. Für den Dienstgeber ist es unerheblich, von welcher Institution der Prüfer kommt. Die Zuordnung der Prüffälle zum einzelnen Prüfer erfolgt je nach Aufteilung der Prüffälle im Jahresprüfungsplan.
Geprüft werden die Einhaltung der Versicherungs-, Melde-, und Beitragsbestimmungen der Sozialversicherung sowie die richtige Abfuhr von Lohnsteuer und Kommunalsteuer. Die Feststellungen des Prüfers, die die jeweils anderen Bereiche betreffen, werden den beteiligten Institutionen zur Weiterverarbeitung übermittelt. Dies bedeutet, dass z.B. Feststellungen des Sozialversicherungsprüfers bezüglich der Lohnsteuer und der Kommunalsteuer an das zuständige Finanzamt sowie an die betroffenen Kommunen weitergeleitet werden.
Im Sinne einer serviceorientierten Verwaltung und des gesetzlichen Auftrages stehen die Prüfungsorgane im Rahmen der GPLA auch für die versicherungs-, beitrags- und abgabenrechtliche Beratung der Dienstgeber zur Verfügung.
Für die Abwicklung der GPLA gelten als einheitliches Verfahrensrecht die einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO).
Mit der Einführung der GPLA erfolgte keine Änderung bei den Zuständigkeiten in Hinblick auf Bescheiderstellung und Rechtsmittelverfahren. Dies besagt, dass bescheidmäßige Feststellungen über das Prüfergebnis der Sozialversicherungsbeiträge der zuständige Krankenversicherungsträger trifft; den Bescheid bezüglich der Lohnsteuer stellt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt aus, die Bescheide bezüglich der Kommunalsteuer die in Betracht kommenden Gemeinden oder Städte.
Auch die Rechtsmittelverfahren laufen weiterhin getrennt ab. Jede Institution hat das geltende Verfahrensrecht in ihrem Bereich weiterhin anzuwenden. In der Sozialversicherung gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), für die Lohn- und Kommunalsteuer die Bundesabgabenordnung (BAO).
Umfangreiche Prüfungen können auch in Form von so genannten Teamprüfungen abgewickelt werden. In diesen Fällen wird die Prüfung von einem Sozialversicherungsprüfer und einem Lohnsteuerprüfer gemeinsam durchgeführt.
Jede Institution hat gesetzlich weiterhin die Möglichkeit, so genannte "Nachschauen" (Erhebungen) durchzuführen. In solchen Fällen werden Organe der jeweiligen Institution (auch einer Gemeinde oder einer Stadt) nur in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tätig (z.B. können Nachschauen bezüglich der Kommunalsteuer durch einen Bevollmächtigten der erhebungsberechtigten Gemeinde ausschließlich für den Bereich der Kommunalsteuer vorgenommen werden).