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Beitragsgrundlagen - Allgemeine
Stand: 1.1.2013
Allgemeine Beitragsgrundlage - sprich Ausgangsbasis zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge - ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst.

Für Dienstnehmer, Lehrlinge und freie Dienstnehmer ist als Arbeitsverdienst das auf volle Cent gerundete Entgelt heranzuziehen.

Gebührt freien Dienstnehmern das Entgelt für längere Zeiträume als einen Kalendermonat (z. B. bei Pauschalentlohnung), ist dieses auf die Dauer der Pflichtversicherung umzulegen. Bei der Durchschnittsbetrachtung ist jedes Kalendermonat, in dem Pflichtversicherung besteht, als volles Kalendermonat zu werten.

Für einige Versichertengruppen gibt es abweichende Regelungen (z. B. fixe Beitragsgrundlagen).
Zuletzt aktualisiert am 09. Jänner 2013
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