Auswahl Channel AKTUELL Auswahl Channel VORSORGE Auswahl Channel LEISTUNGEN Auswahl Channel SERVICE Auswahl Channel WEGWEISER
Geringfügigkeit
Stand: 1. Jänner 2010
Ein Beschäftigungsverhältnis als
  • Dienstnehmer,
  • freier Dienstnehmer,
  • Heimarbeiter oder
  • Vorstandsmitglied
begründet grundsätzlich nur die Teilversicherung in der Unfallversicherung, wenn es

  1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 28,13, insgesamt jedoch von höchstens EUR 366,33 gebührt oder
  2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 366,33 gebührt.

Für fallweise Beschäftigte gilt die Regelung nach Punkt 1.

Ausnahmen

Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht für
  • Lehrlinge,
  • Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes (außer für die Dauer des Karenzurlaubes und des Beschäftigungsverbotes gemäß dem Mutterschutzgesetz) für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.7.2000 begonnen wurden,
  • Kurzarbeiter, wenn das Entgelt die für die Geringfügigkeit geltenden Beträge deshalb nicht übersteigt, da wegen Kurzarbeit die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird.

Achtung: Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt den monatlichen Grenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des betreffenden Monates begonnen oder geendet hat bzw.
unterbrochen wurde.
zum Seitenanfang

Beispiel für die Anwendung der Geringfügigkeitsgrenzen

Beitragszeitraum

Als Beitragszeitraum gilt das Kalenderjahr. Die Beiträge (Unfallversicherungsbeitrag bzw. Dienstgeberabgabe) sind erst mit Ablauf des Kalenderjahres fällig und so zu entrichten, dass sie bis spätestens 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres bei der Kasse einlangen. 

Nach entsprechender Vereinbarung mit dem jeweiligen Versicherungsträger können die Beiträge aber auch monatlich abgerechnet werden.
zum Seitenanfang

Beitragsgruppen (vor Vollendung des 60. Lebensjahres)

Für geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer ist der Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %) in folgenden Beitragsgruppen abzurechnen:

N14 Arbeitertätigkeit
N24 Angestelltentätigkeit
L14 freier Dienstnehmer mit Arbeitertätigkeit
M24 freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit

Achtung: Geringfügig Beschäftigte unterliegen der Betrieblichen Vorsorge, weshalb auch der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten ist!

Arbeitsrechtlich sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmer jenen gleichgestellt, die der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen. Sofern ein Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld etc.) besteht bzw. wenn Sonderzahlungen ausbezahlt werden, sind diese ebenfalls zu melden (Beitragsvorschreibeverfahren) bzw. abzurechnen (Lohnsummenverfahren).

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist sowohl bei Angestellten als auch bei Arbeitern, die in den jeweiligen Gesetzen vorgesehene Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber zu leisten.

Dauert die Erkrankung länger und ist der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erschöpft, ist die Abmeldung mit dem letzten Entgelttag zu erstatten. Eine neuerliche Anmeldung hat nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. bei neuerlichem Entgeltfortzahlungsanspruch zu erfolgen.
zum Seitenanfang

Geringfügig beschäftigte Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Für Frauen und Männer sind ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Kalendermonates keine Unfallversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese werden aus den Mitteln der Unfallversicherung gezahlt.

Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer sind daher ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Kalendermonates in folgende Beitragsgruppen einzureihen:

N14u Arbeitertätigkeit
N24u Angestelltentätigkeit
L14u freier Dienstnehmer mit Arbeitertätigkeit
M24u freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit

Auf der Beitragsnachweisung sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungsgrundlagen der jeweiligen Beitragsgruppe anzuführen, als Prozentsatz ist jedoch "0,0 %" und als Betrag "EUR 0,00" anzugeben.

zum Seitenanfang

Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung

Kommt es während des Bestandes der Teilversicherung zu einer Erhöhung des Entgeltes, wodurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, liegt ab Beginn des jeweiligen Beitragszeitraumes Vollversicherung vor.

Eine Änderungsmeldung ist zu erstatten.
zum Seitenanfang

Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung

Treten bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, so endet die Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung) mit dem Ende des laufenden Beitragszeitraumes.

Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird (dieser Umstand ist dem zuständigen Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden), so endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes. In diesen Fällen ist unverzüglich eine Änderungsmeldung zu erstatten.

zum Seitenanfang

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Erzielt ein Dienstnehmer (freier Dienstnehmer) Entgelte aus verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, werden diese im jeweiligen Kalendermonat zusammengerechnet. Ergibt sich dabei, dass dieser Betrag die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, so gilt diese Person für sich nicht mehr als geringfügig beschäftigt und unterliegt der Vollversicherung (Schutz auch in der Kranken- und Pensionsversicherung). Die Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung (inklusive allfälliger Kammerumlage) werden dem Dienstnehmer (freien Dienstnehmer) vom Krankenversicherungsträger einmal jährlich im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.

Entgelte des Dienstnehmers (freien Dienstnehmers) aus einer geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, Karenzgeldbezug, Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem B-KUVG werden nicht  zusammengerechnet.
zum Seitenanfang

Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze unterliegt der jährlichen Aufwertung. Dies kann dazu führen, dass ein - in Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze des Vorjahres - Vollversicherter ein Entgelt unter bzw. in Höhe der aufgewerteten Geringfügigkeitsgrenze bezieht.

Eine generelle Übergangsbestimmung sichert jedoch den Fortbestand der Vollversicherung in derartigen Fällen. Der Versicherte hat allerdings die Möglichkeit, das Ausscheiden aus der Vollversicherung bis zum 30. Juni des entsprechenden Jahres zu beantragen. Sofern ein derartiger Antrag einlangt, wird sodann lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet.
zum Seitenanfang

Dienstgeberabgabe

Informationen zur Dienstgeberabgabe entnehmen Sie bitte dem Link in der rechten Navigationsleiste. 
zum Seitenanfang
Artikel als Mail verschicken Drucken