Ausnahmen Beispiel für die Anwendung der Geringfügigkeitsgrenzen Beitragszeitraum Beitragsgruppen (vor Vollendung des 60. Lebensjahres) Geringfügig beschäftigte Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung Mehrere Beschäftigungsverhältnisse Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze Dienstgeberabgabe
- Dienstnehmer,
- freier Dienstnehmer,
- Heimarbeiter oder
- Vorstandsmitglied
- für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 28,13, insgesamt jedoch von höchstens EUR 366,33 gebührt oder
- für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 366,33 gebührt.
| Für fallweise Beschäftigte gilt die Regelung nach Punkt 1. |
Ausnahmen
- Lehrlinge,
- Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes (außer für die Dauer des Karenzurlaubes und des Beschäftigungsverbotes gemäß dem Mutterschutzgesetz) für alle Dienstverhältnisse, die vor dem 1.7.2000 begonnen wurden,
- Kurzarbeiter, wenn das Entgelt die für die Geringfügigkeit geltenden Beträge deshalb nicht übersteigt, da wegen Kurzarbeit die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird.
| Achtung: Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Entgelt den monatlichen Grenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des betreffenden Monates begonnen oder geendet hat bzw. unterbrochen wurde. |
Beispiel für die Anwendung der Geringfügigkeitsgrenzen
Beitragszeitraum
Nach entsprechender Vereinbarung mit dem jeweiligen Versicherungsträger können die Beiträge aber auch monatlich abgerechnet werden.
Beitragsgruppen (vor Vollendung des 60. Lebensjahres)
| N14 | Arbeitertätigkeit |
| N24 | Angestelltentätigkeit |
| L14 | freier Dienstnehmer mit Arbeitertätigkeit |
| M24 | freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit |
Achtung: Geringfügig Beschäftigte unterliegen der Betrieblichen Vorsorge, weshalb auch der Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) zu entrichten ist!
Arbeitsrechtlich sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmer jenen gleichgestellt, die der Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) unterliegen. Sofern ein Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsgeld etc.) besteht bzw. wenn Sonderzahlungen ausbezahlt werden, sind diese ebenfalls zu melden (Beitragsvorschreibeverfahren) bzw. abzurechnen (Lohnsummenverfahren).
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist sowohl bei Angestellten als auch bei Arbeitern, die in den jeweiligen Gesetzen vorgesehene Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber zu leisten.
Dauert die Erkrankung länger und ist der Entgeltfortzahlungsanspruch bereits erschöpft, ist die Abmeldung mit dem letzten Entgelttag zu erstatten. Eine neuerliche Anmeldung hat nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit und Wiederaufnahme der Beschäftigung bzw. bei neuerlichem Entgeltfortzahlungsanspruch zu erfolgen.
Geringfügig beschäftigte Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres
Geringfügig beschäftigte (freie) Dienstnehmer sind daher ab dem Beginn des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Kalendermonates in folgende Beitragsgruppen einzureihen:
| N14u | Arbeitertätigkeit |
| N24u | Angestelltentätigkeit |
| L14u | freier Dienstnehmer mit Arbeitertätigkeit |
| M24u | freier Dienstnehmer mit Angestelltentätigkeit |
Auf der Beitragsnachweisung sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen und Sonderzahlungsgrundlagen der jeweiligen Beitragsgruppe anzuführen, als Prozentsatz ist jedoch "0,0 %" und als Betrag "EUR 0,00" anzugeben.
Wechsel von Teilversicherung auf Vollversicherung
Eine Änderungsmeldung ist zu erstatten.
Wechsel von Vollversicherung auf Teilversicherung
Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird (dieser Umstand ist dem zuständigen Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden), so endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes. In diesen Fällen ist unverzüglich eine Änderungsmeldung zu erstatten.
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Entgelte des Dienstnehmers (freien Dienstnehmers) aus einer geringfügigen Beschäftigung bei gleichzeitigem Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, Karenzgeldbezug, Pensionsbezug sowie Bezügen nach dem B-KUVG werden nicht zusammengerechnet.
Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze
Eine generelle Übergangsbestimmung sichert jedoch den Fortbestand der Vollversicherung in derartigen Fällen. Der Versicherte hat allerdings die Möglichkeit, das Ausscheiden aus der Vollversicherung bis zum 30. Juni des entsprechenden Jahres zu beantragen. Sofern ein derartiger Antrag einlangt, wird sodann lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung begründet.


