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Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)
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Auf der Rückseite der e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die den "Auslandskrankenschein" (Formular E 111), "Urlaubskrankenschein") für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalten (z. B. Urlaubsreisen, Dienstreisen) in EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz ersetzt.
Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK)

Die EKVK ist nur optisch lesbar. Der auf der EKVK unter "Kennnummer des Trägers" abgekürzt angeführte Versicherungsträger muss nicht der Versicherungsträger sein, bei dem Sie versichert sind. Es handelt sich bei der Angabe in diesem Feld nur um die Bezeichnung einer Ansprechstelle im Inland für den Fall, dass ausländische Versicherungsträger für Sie Leistungen abrechnen. Ihre EKVK gilt für alle Versicherungsträger. Wenn sich Ihre Versicherungsträgerzugehörigkeit ändert, muss die Karte nicht umgetauscht werden.

Geltungsbereich der EKVK

Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) gilt in folgenden Ländern:


EU-Staaten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien (ab 1.7.2013), Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil)

EWR-Staaten:
Island, Liechtenstein, Norwegen

EFTA-Staat:
Schweiz

Vertragsstaat:
Darüber hinaus gilt die EKVK aufgrund einer bilateralen Vereinbarung seit 1.1.2013 auch in Mazedonien.

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Gültigkeit der EKVK

Die Gültigkeit der EKVK ist u.a. abhängig von den Vorversicherungszeiten , die beim Ausstellungsstichtag einer e-card mit EKVK vorliegen. Bei Fehlen der Voraussetzungen, ist die EKVK ungültig (auf der Rückseite der e-card befindet sich lediglich die EKVK-Kartennummer - die restlichen Felder sind mit "*******" bedruckt). In diesem Fall kann jedoch eine Ersatzbescheinigung (siehe unten) beim Krankenversicherungsträger eingeholt werden. Die e-card-Vorderseite ist aber trotzdem gültig.
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Warum hat die Europäische Krankenversicherungskarte ein Ablaufdatum?

Da die Europäische Krankenversicherungskarte vorerst im Ausland nur optisch lesbar ist und damit die Karte nach Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht missbräuchlich verwendet werden kann, war es erforderlich, die Gültigkeitsdauer der EKVK zu begrenzen.

Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer auf der EKVK wird automatisch eine neue e-card mit EKVK ausgestellt werden. Diese wird mittels Begleitschreiben übermittelt.

Wird der Wohnsitz ins Ausland verlegt und es besteht kein Krankenversicherungsschutz mehr in Österreich, ist die EKVK an die zuständige Krankenkasse zurückzugeben.

Wer eine EKVK benutzt, ohne dass ein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen besteht (z. B. Abmeldung von der Krankenversicherung, Wohnsitzverlegung ins Ausland, eigener Anspruch im Wohnland usw.) haftet für den daraus entstandenen Schaden.
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Sie haben noch keine e-card (EKVK)?

Wem noch keine e-card zur Verfügung steht, hat der Krankenversicherungsträger grundsätzlich die " Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte " zur Verfügung zu stellen.

Von den österreichischen Anspruchsberechtigen sollten aber jedenfalls folgende Hinweise beachtet werden:

Die "Ersatzbescheinigung" ist personengebunden. Das heißt, dass für den Versicherten und für jeden anspruchsberechtigten Familienangehörigen ein eigenes Formular durch den zuständigen Krankenversicherungsträger ausgegeben wird.

Unter dem angeführten Link finden Sie weitere nützliche Informationen der europäischen Union zur EKVK.
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Leistungserbringung

Die EKVK ist direkt dem ausländischen Leistungserbringer (Arzt, Krankenhaus etc.) vorzulegen. Wir weisen darauf hin, dass die Karte nicht elektronisch sondern nur optisch lesbar ist!

Es können alle Sachleistungen in Anspruch genommen werden, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Fährt jemand nur zum Zwecke der ärztlichen Behandlung ins Ausland, muss für die Kostenübernahme vorher die Zustimmung des zuständigen Krankenversicherungsträgers eingeholt werden.

Die Leistungserbringung richtet sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates.

In manchen Ländern (z. B. Deutschland) muss beim Leistungserbringer ein Formblatt ausgefertigt werden, in das die Daten der "EKVK", die voraussichtliche Aufenthaltsdauer und die Bestätigung, dass die Reise nicht zum Zweck der Behandlung erfolgte, einzutragen sind.
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Verlust, Diebstahl, Beschädigung

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung Ihrer e-card wenden Sie sich bitte an die Servicestelle der österreichischen Sozialversicherung unter der Nummer 050 124 33 11 (Österreichweit zum Ortstarif ) und fordern Sie eine neue e-card an. Die alte e-card wird dann für Sozialversicherungszwecke gesperrt. Wenn Sie zusätzliche Funktionen auf Ihrer e-card gespeichert hatten (z. B. die Bürgerkarte), müssen diese Funktionen ebenfalls neu aufgebracht werden. (Die Sozialversicherung greift in diese sehr persönlichen Daten nicht ohne Weiteres ein). Für die Neuausstellung einer e-card nach mutwilliger Beschädigung kann eine Gebühr verlangt werden.
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Aufenthalt außerhalb der EU bzw. des EWR

Außerhalb des EU-/EWR-Raumes bzw. der Schweiz gilt die EKVK nicht, für einige Staaten gibt es aber nach wie vor "Urlaubskrankenscheine" und zwar für Bosnien-Herzegowina, Kroatien (ab 1.7.2013 gilt auch die EKVK), Mazedonien (grundsätzlich kann die EKVK verwendet werden), Serbien und Montenegro sowie die Türkei. Diese Bescheinigungen werden für Dienstnehmer und deren Familienangehörige vom Dienstgeber und für Pensionisten vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

Der Auslandskrankenschein ist im Bedarfsfall bei der für den Urlaubsort zuständigen ausländischen Kasse oder zuständigen Behörde vorzuweisen und gegen einen dort gültigen Behandlungsschein einzulösen.
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'Rest der Welt'

In allen anderen Ländern müssen die Kosten für die ärztliche Behandlung, Medikamente usw. vorerst selbst bezahlt werden. Es sollte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang und Datum der Behandlung verlangt werden. Die bezahlte Rechnung kann dann bei der zuständigen österreichischen Krankenkasse zur (teilweisen) Kostenerstattung eingereicht werden.

Hinweis: Die Behandlungskosten müssen auch dann (vorerst) selbst übernommen werden, wenn die EKVK bzw. der Urlaubskrankenschein nicht mitgeführt oder vom ausländischen Leistungserbringer nicht anerkannt wird.
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Verkehrszeichen Achtung

Da Behandlungskosten im Ausland oft sehr hoch sind und unsere Ersatzleistung nicht immer kostendeckend ist, empfehlen wir vor Reiseantritt den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung.


Zuletzt aktualisiert am 18. Juni 2013
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