Beginn der Beitragspflicht
Der Dienstgeber muss für den Dienstnehmer (freien Dienstnehmer) monatlich einen Beitrag zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitrag) entrichten. Voraussetzung ist, dass das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat einer Beschäftigung bei einem Dienstgeber ist somit grundsätzlich beitragsfrei.

Der Beginn der Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beitragspflicht) berechnet sich immer vom Tag des Beginns der Beschäftigung bis zum selben Tag des nächst folgenden Monates. Nimmt z. B. der Dienstnehmer die Beschäftigung am 20. Juli auf, beginnt die BV-Beitragspflicht am 20. August. Es ist dabei nur die Dauer des Dienstverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaß im Rahmen dieses Dienstverhältnisses. So ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) auch auf jede Tätigkeit anzuwenden, die z. B. regelmäßig am Freitag ausgeübt wird (= durchlaufende Versicherungspflicht).

Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Dienstverhältnis geschlossen, setzt die BV-Beitragspflicht mit dem ersten Tag der neuerlichen Beschäftigung ein (kein beitragsfreier erster Monat!). Voraussetzung ist allerdings, dass beide Dienstverhältnisse (seit 2008 auch freie Dienstverhältnisse) dem BMSVG unterliegen und länger als einen Monat dauern; es erfolgt keine Resttagszählung.

Beispiel:
1. Dienstverhältnis: 15.7.2011 bis 20.8.2011
  • BV-Pflicht beginnt ab 15.8.2011
2. Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber: 12.6.2012 bis 30.6.2012
  • keine BV-Pflicht, da Dienstverhältnis kürzer als einen Monat dauert
3. Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber: 12.7.2012 bis 30.8.2012
  • BV-Pflicht beginnt ab 12.7.2012
Zuletzt aktualisiert am 09. Jänner 2013