Keine Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume durch den Arbeitgeber

Kinderbetreuungsgeldbezug

In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des jeweils bezogenen Kinderbetreuungsgeldes ohne Zuschüsse, wenn der Zeitraum zwischen dem Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges und dem Ende des letzten einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgepflicht unterliegenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Diese Beitragsleistung geht zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Der Arbeitgeber hat keine Abfertigungsbeiträge zu entrichten. Die Überweisung der Beiträge an die letzte Betriebliche Vorsorgekasse übernimmt der Krankenversicherungsträger gegen Kostenersatz vom FLAF.
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Familienhospizkarenz

Für die Dauer einer Freistellung gegen Entfall des Entgeltes oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit wegen Inanspruchnahme einer Hospizkarenz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Die Überweisung der Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse des letzten Dienstgebers führt der Krankenversicherungsträger durch.
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Bildungskarenz

Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten der Mittel aus der Gebarung der Arbeitsmarktpolitik in Höhe von 1,53 % der Bemessungsgrundlage in Höhe des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes gemäß § 26 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Der Arbeitgeber hat keine Abfertigungsbeiträge zu entrichten. Die Überweisung der Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse des letzten Dienstgebers führt der Krankenversicherungsträger durch.
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Meldung der entgeltfreien Zeiträume durch den Arbeitgeber

Bei Beendigung der Pflichtversicherung (Ende Entgeltanspruch) hat der Arbeitgeber zwingend eine Abmeldung zu erstatten. Darauf ist der entsprechende Abmeldegrund anzugeben.

Wird das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber während dieser entgeltfreien Zeiträume beendet, ist vom Arbeitgeber zwingend eine weitere Abmeldung mit dem neuen Abmeldegrund, z. B. Kündigung durch den Dienstnehmer, zu erstatten.

Für die Famillienhospizkarenz ist ein eigenes Formular (eigener Datensatz) zu verwenden. Eine Meldung ist in allen Fällen der Familienhospizkarenz erforderlich.
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Zuletzt aktualisiert am 09. Jänner 2013