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Barleistungen


Im Rahmen der beruflichen und sozialen Rehabilitation gibt es folgende Barleistungen:

Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind insbesondere:

  • berufliche Ausbildung (Umschulung) zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
  • die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen,
  • die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle.

Für die Dauer der Ausbildung hat der ASVG-Unfallversicherungsträger dem Versehrten ein Übergangsgeld zu zahlen. Das Übergangsgeld gebührt nach dem ASVG im Ausmaß von 60% der Bemessungsgrundlage. Es ist für die Angehörigen von Versehrten zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten/eingetragene/n Partner/in um 10% und für jeden sonstigen Angehörigen um 5% der Bemessungsgrundlage.

Das Gesamtausmaß des Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
Auf das Übergangsgeld ist insbesondere jede gebührende Geldleistung aus der Unfallversicherung (z.B. Versehrtenrente) anzurechnen.

Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind insbesondere:
  • Zuschüsse und/oder Darlehen zur Adaptierung einer Wohnung
  • Zuschüsse und/oder Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines PKW, wenn einem Versehrten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

Die Unfallversicherungsträger können auch den Versehrtensport,
die Beschäftigung von Versehrten in integrativen Betrieben (geschützten Werkstätten) oder Einrichtungen der Beschäftigungstherapie und gemeinnützige Einrichtungen für Behinderte fördern.