DRUCKEN

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen


Versichert sind:

  • Dienstnehmer
  • Lehrlinge
  • Heimarbeiter
  • den Dienstnehmern gleichgestellte selbständig Erwerbstätige (z. B. selbständige Hebammen, Lehrer, Erzieher, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft) - wenn sie ihre Tätigkeit vor dem 1. Jänner 2000 aufgenommen haben.

Versicherteninformation für Dienstnehmer (PDF, 163 KB)

Personen mit freien Dienstverträgen sind den Dienstnehmern gleichgestellt.

Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer bzw. geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer sind nur in der Unfallversicherung teilversichert. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2024EUR 518,44  

Voraussetzung für die Pflichtversicherung

Voraussetzung für den Eintritt einer Pflichtversicherung ist die Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung im Inland.

Die Pflichtversicherung bzw. der volle Versicherungsschutz treten auch dann ein, wenn es der Dienstgeber verabsäumen sollte, rechtzeitig die Anmeldung zur Pflichtversicherung zu erstatten.