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Kindergartenkinder


Unfallversicherung im verpflichtenden Kindergartenjahr

Kindergartenkinder sind unfallversichert, wenn

  • sie nach Landesgesetzgebung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet sind und
  • die Kinderbetreuungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden besuchen.

Der Versicherungsschutz besteht nur im „verpflichtenden Kindergartenjahr“, auch wenn das Kind schon vorher den Kindergarten besucht hat. Das Kindergartenjahr entspricht dem Unterrichtsjahr iSd Schulzeitgesetzes.

Achtung! Liegen sowohl der Hauptwohnsitz des Kindes als auch der Kindergarten in Österreich, ist Unfallversicherungsschutz im „verpflichtenden Kindergartenjahr“ jedenfalls gegeben. Die Staatsbürgerschaft des Kindes spielt grundsätzlich keine Rolle.
Liegt entweder der Wohnsitz oder der Kindergarten außerhalb von Österreich, muss geklärt werden, welcher der beteiligten Staaten für die sozialversicherungsrechtlichen Belange zuständig ist. Bei Kindern aus der EU-, einem EWR-Staat oder der Schweiz spielt für die Versicherungszuständigkeit der Wohnsitz des Kindes eine wesentliche Rolle. Gibt es im jeweils für zuständig erkannten Staat keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Kindergartenkinder, sind diese nicht unfallversichert, und zwar auch dann nicht, wenn sie einen Kindergarten in Österreich besuchen.

Von den Versicherten werden keine Beiträge eingehoben; die Finanzierung erfolgt durch die AUVA und durch einen Beitrag aus dem Familienlastenausgleichsfonds.

Das Leistungsrecht der "Kindergartenkinder" entspricht dem Leistungsrecht für Schüler und Studierende.

Versicherteninformation Kindergartenkinder (PDF, 383 KB)

FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Versichertengruppe der Kindergartenkinder 

FAQ - Häufig gestellte Fragen