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Medizinrecht


Bearbeitung rechtlicher Belange der Unfallkrankenhäuser Lorenz Böhler und Meidling

Wie jedes menschliche Handeln unterliegen auch die Handlungen der Ärzte und des Pflegepersonals einer Krankenanstalt bei Eintritt eines Schadens über Antrag des Geschädigten der nachprüfenden zivilrechtlichen Kontrolle.

Der Arzt bzw. das Pflegepersonal schulden im Rahmen des Behandlungsvertrages nicht Erfolg, sondern pflichtgemäßes Bemühen. Daraus folgt, dass die Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen voraussetzt.

Vertragspartner des Patienten im Rahmen des  Behandlungsvertrages ist die AUVA als Rechtsträger der Behandlungseinrichtungen; an diese sind allfällige Schadenersatzansprüche zu richten.

Zur ersten Abklärung des Sachverhalts empfiehlt sich das Aufsuchen des jeweiligen Patientenanwaltes.

Kontakt

Sekretariat
Aurelia Stefka 
Tel.: +43 5 93 93-31501