Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Im Erkrankungsfall und der daraus folgenden Arbeitsunfähigkeit sind für die Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung die Beiträge weiter zu entrichten. Der Anspruch richtet sich nach dem jeweils für das Dienst-/Arbeitsverhältnis gültigen Gesetz (Angestellten-, Entgeltfortzahlungs-, Gutsangestellten-, Landarbeits-, Schauspieler-, Vertragsbedienstetengesetz etc.).
Ist der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, besteht nur dann Beitragspflicht, wenn das gewährte oder gebührende Entgelt das Ausmaß von 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge (Entgelt) vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erreicht bzw. überschreitet.
Arbeiter
Arbeitnehmer, die dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) unterliegen, haben folgende Ansprüche:
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr | Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall |
bis fünf Jahre | sechs Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über fünf Jahre | acht Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über 15 Jahre | zehn Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
über 25 Jahre | zwölf Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
Neue Rechtslage ab 1.7.2018:
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr | Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall |
bis ein Jahr | sechs Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über ein Jahr | acht Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über 15 Jahre | zehn Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
über 25 Jahre | zwölf Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
Die neuen Bestimmungen sind für Arbeitsverhinderungen ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem nach dem 30.6.2018 ein neues Arbeitsjahr beginnt. Sie gelten nicht nur für neue Arbeitsverhinderungen, sondern auch für jene Arbeitsverhinderungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des neuen Arbeitsjahres bereits eingetreten sind.
Anrechnung von Vordienstzeiten
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass Dienstzeiten zum selben Arbeitgeber, die keine längere Unterbrechung als jeweils 60 Tage aufweisen, anzurechnen sind. Die Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Arbeitnehmerkündigung, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine verschuldete Entlassung begründet wurde. Die Zusammenrechnung bezieht sich lediglich auf die Anspruchsdauer und bewirkt daher keine Änderung beim Lauf des Arbeitsjahres.
Liegen Beschäftigungszeiten zu einem anderen Arbeitgeber vor, sind diese anzurechnen, wenn
- der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles erfolgte,
- die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten für die Bemessung des Urlaubes, der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung vereinbart wurde,
- die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und
- das vorausgegangene Dienstverhältnis nicht durch eine Arbeitnehmerkündigung, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine verschuldete Entlassung beendet worden ist.
Angestellte
Arbeitnehmer, die dem Angestelltengesetz (AngG) unterliegen, verfügen über folgende Ansprüche:
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruch auf volles Entgelt | Anspruch auf halbes Entgelt |
bis fünf Jahre | sechs Wochen | vier Wochen |
bis fünf Jahre bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit | acht Wochen | vier Wochen |
über fünf Jahre | acht Wochen | vier Wochen |
über 15 Jahre | zehn Wochen | vier Wochen |
über 25 Jahre | zwölf Wochen | vier Wochen |
Neue Rechtslage ab 1.7.2018:
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr | Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall |
bis ein Jahr | sechs Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über ein Jahr | acht Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über 15 Jahre | zehn Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
über 25 Jahre | zwölf Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
Die neuen Bestimmungen sind für Arbeitsverhinderungen ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem nach dem 30.6.2018 ein neues Arbeitsjahr beginnt. Sie gelten nicht nur für neue Arbeitsverhinderungen, sondern auch für jene Arbeitsverhinderungen, die zum Zeitpunkt des Beginns des neuen Arbeitsjahres bereits eingetreten sind.
Anrechnung von Vordienstzeiten
Das AngG selbst kennt keine Anrechnung von Vordienstzeiten. Eine freiwillige Anrechnung von Vordienstzeiten ist aber immer möglich.
Lehrlinge
Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Entgeltfortzahlung die entsprechenden Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (§ 17a BAG). Sie haben folgende Ansprüche:
Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Lehrjahr | |
vier Wochen volle Lehrlingsentschädigung | zwei Wochen Teilentgelt |
Jeweiliger Anspruch (nach Ausschöpfung des Grundanspruches) bei neuerlicher Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bzw. Unglücksfall innerhalb desselben Lehrjahres | |
ersten drei Tage volle Lehrlingsentschädigung | sechs Wochen Teilentgelt |
Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall | |
acht Wochen volle Lehrlingsentschädigung | vier Wochen Teilentgelt |
Neue Rechtslage ab 1.7.2018:
Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Lehrjahr | |
acht Wochen volle Lehrlingsentschädigung | vier Wochen Teilentgelt |
Jeweiliger Anspruch (nach Ausschöpfung des Grundanspruches) bei neuerlicher Arbeitsverhinderung infolge Krankheit bzw. Unglücksfall innerhalb desselben Lehrjahres | |
ersten drei Tage volle Lehrlingsentschädigung | sechs Wochen Teilentgelt |
Anspruch bei Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall | |
acht Wochen volle Lehrlingsentschädigung | vier Wochen Teilentgelt |
Die neuen Bestimmungen sind für Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30.6.2018 begonnenen Lehrjahren eingetreten sind.
Entgeltfortzahlungsfonds bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
Die AUVA kann Unternehmen mit weniger als 51 Dienstnehmern Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit sowie nach Unfällen (Arbeits- und Freizeitunfälle) gewähren.
Zuschussberechtigte Dienstgeber
Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber (auch von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten), wenn
- sie in ihrem Betrieb regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen,
- ihr Dienstnehmer bei der AUVA versichert ist,
- ihr Dienstnehmer nach dem 30.9.2002 einen Unfall hatte bzw. nach dem 31.12.2004 eine Arbeitsverhinderung durch Krankheit eingetreten ist,
- die Arbeitsverhinderung länger als drei (Unfall) bzw. länger als zehn (Krankheit) aufeinander folgende Tage dauerte,
- das Entgelt fortgezahlt wurde,
- sie einen Zuschuss-Antrag stellen.
Erläuterungen der Dienstnehmerzahl (gilt für Entgeltfortzahlungen, die vor dem 4.7.2018 begonnen haben)
- Bei wechselnder Dienstnehmerzahl liegt ein solcher Betrieb auch dann vor, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden.
- Ein solcher Betrieb liegt auch dann vor, wenn die Anzahl von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil der Betrieb bis zu drei Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt. Das gilt nicht für Betriebe, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Betriebe.
Höhe des Zuschusses
Der Zuschuss beträgt 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in der Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgeltes (mit Ausnahme der Sonderzahlungen). Für die Ermittlung der Höhe der Zuschüsse ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) heranzuziehen (2019: EUR 261,00).
Seit 1.7.2018 stehen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen (sogenannte Kleinunternehmen), die Zuschüsse in der Höhe von 75 % zu. Anwendung findet diese Regelung auf Arbeitsverhinderungen infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30.6.2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben.
Bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen gebühren Zuschüsse ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung (bis höchstens 42 Tage je Arbeitsjahr/Kalenderjahr), wenn die Arbeitsverhinderung länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit gebühren Zuschüsse ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung (bis höchstens 42 Tage je Arbeitsjahr/Kalenderjahr), wenn die Arbeitsverhinderung länger als zehn aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Je Dienstverhältnis werden Zuschüsse bei Arbeitsverhinderungen nach Unfällen und durch Krankheit für insgesamt höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr gewährt.
Auszahlung des Zuschusses
Der Zuschuss wird ausgezahlt
- jeweils im Nachhinein innerhalb eines Monates nach dem Ende des Quartals, in dem der Antrag gestellt wurde,
- für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung, längstens jedoch für 42 Kalendertage je Dienstverhältnis pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr.
Rückforderung eines zu Unrecht geleisteten Zuschusses
Die AUVA hat einen zu Unrecht geleisteten Zuschuss vom Dienstgeber zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der AUVA bekannt geworden ist, dass der Zuschuss zu Unrecht geleistet wurde. Die AUVA kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, z. B. der wirtschaftlichen Verhältnisse, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung in Teilbeträgen zulassen.
Ausschluss von Zuschüssen infolge Zeitablauf
Der Antrag auf Zuschuss ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches zu stellen.