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Vollständige und richtige Dokumentation


Im Sinne der Einhaltung der Richtlinien des Hauptverbandes über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen ist vor der Verordnung einer Arzneispezialität aus dem Gelben Bereich des Erstattungskodex (EKO) zu überprüfen, ob nicht der Einsatz eines Präparates aus dem Grünen Bereich des EKO zweckmäßiger und wirtschaftlicher wäre = Ampelprinzip. Erst nach der Auseinandersetzung mit dem Ampelprinzip kann es zur Verordnung eines RE2-Präparates aus dem Gelben Bereich kommen.


Wissenswertes zur Dokumentation


Eine Dokumentation gilt als vollständig und inhaltlich richtig im Sinne der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung, wenn pro Arzneispezialität zum Zeitpunkt der Verordnung Folgendes festgehalten (Patientenkartei etc.) und für den chef- und kontrollärztlichen Dienst im Rahmen der Prüfung nachvollziehbar wird (dies gilt sowohl für Erst- als auch Folgeverordnungen):

  • Verordnungsrelevantes Wissen der Ärztinnen und Ärzte über ihre PatientInnen wie

    Rezeptdaten:
    - Zur Identifikation der Patientin/des Patienten notwendige 
      Angaben
      (Vor- und Familienname, Versicherungsnummer)
    - Zur Identifikation der Arzneispezialität notwendige 
      Angaben
      (Name der Arzneispezialität, Packungsgröße, Wirkstoff-
      stärke, Darreichungsform, Anzahl der Packungen)
    - Dosierung 
    - Datum der Verordnung
      (Rezeptdatum des dokumentierten Präparates - nicht das Datum
      der Therapieempfehlung der Krankenanstalt bzw. der
      Fachärztin/des Facharztes)

    Diagnose,
    aufgrund derer das Arzneimittel verordnet wurde.
  • Der Nachweis der bestimmten Verwendung (Einhaltung der EKO-Regel). Es ist nachvollziehbar festzuhalten, dass die durch den EKO bestimmte Regel in allen Bestandteilen zutrifft. Hierfür eignen sich z. B. verordnungsrelevante Befunde (als Ganzes oder auszugsweise mit Quellenangabe).

    Ist die Auseinandersetzung mit dem Ampelprinzip gesonderter Bestandteil der Regel, so muss dies eindeutig in der Dokumentation festgehalten sein, z. B. Neodolpasse (Regeltext: „Mit oral oder intramuskulär verabreichten und ausreichend hoch dosierten Therapiealternativen des grünen Bereiches nicht beherrschbare akute radikuläre und vertebragene Schmerz- und Entzündungszustände, welche eine kurz dauernde intravenöse Infusionstherapie [für maximal fünf Tage] erforderlich machen. Darüber hinaus ist eine weitere Kostenüber­nahme nicht möglich [andere Therapieoptionen].“). Auch wenn in diesem Fall kein konkretes Alternativpräparat angeführt ist, ist eine Angabe zur bisherigen medikamentösen Therapie (aus dem Grünen Bereich) unerlässlich.

     
  • Mit der abschließenden Unterschrift der Ärztin/des Arztes ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation jedes einzelnen Präparates zu bestätigen. Damit wird auch zur Kenntnis genommen, dass mangelhafte (unvollständige) Dokumentationen gemäß § 5 Abs. 5 der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung entsprechend sanktioniert werden können.

  Praxis-Beispiel für eine vollständige und inhaltlich richtige Dokumentation (PDF, 270 KB)  

Dokumentieren leicht gemacht


Auf Grund der bisherigen Prüfergebnisse bzw. persönlicher Gespräche mit den VerordnerInnen stellen die Krankenversicherungsträger zur Qualitätsverbesserung praxistaugliche Erläuterungen zur Dokumentation von häufig verordneten RE2-Präparaten zur Verfügung, welche auch auf der Rückseite der zeitnahen Information nachzulesen sind.

Tresiba - März 2018 (PDF, 20 KB)

Tenofovir Disoproxil - April 2018 (PDF, 23 KB)

Crestor – August 2018 (PDF, 22 KB)

Perscleran - Jänner 2019 (PDF, 30 KB)

Anagrelid - Jänner 2019 (PDF, 44 KB)

Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020