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Wann gebührt eine Ausgleichszulage?



Die Ausgleichszulage soll jeder/jedem Pensionsbezieher/in - mit rechtmäßigem, gewöhnlichem Aufenthalt im Inland - unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht!

Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz - nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage.

Höhe der Ausgleichzulagenrichtsätze
Personenkreis Betrag
Alleinstehende Pensionsbezieher/innen*),
Witwen(Witwer), hinterbliebene eingetragene Partner/innen
EUR 1.273,99
Ehepaare **) im gemeinsamen
Haushalt *)
EUR 2.009,85
Halbwaisen bis 24 Jahre EUR 468,58
Halbwaisen über 24 Jahre EUR 832,68 
Vollwaisen bis 24 Jahre EUR 703,58
Vollwaisen über 24 Jahre EUR 1.273,99


*) Diese Richtsätze erhöhen sich für jedes Kind, für das Anspruch auf Kinderzuschuss besteht und dessen monatliches Einkommen unter EUR 468,58 liegt, um EUR 196,57.

**) gilt auch für Paare in einer eingetragenen Partnerschaft

Zuletzt aktualisiert am 15. Januar 2020