1) Minderung der Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit um mehr als die Hälfte gegenüber einem gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung (Facharbeiter - Berufschutz). 2) Der Versicherte ist infolge Krankheit nicht mehr im Stande, durch irgendeine Tätigkeit die Hälfte des dafür üblichen Entgelts zu erwerben (Hilfsarbeiter - kein Berufsschutz).
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