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Pflichtversicherung



Pflichtversicherung bedeutet nicht nur Solidarität zwischen Jung und Alt, Reich und Arm, kinderlosen und kinderreichen Familien, Gesunden und Kranken sondern auch

  • Entstehung kraft Gesetzes

  • sofortiger Versicherungsschutz

  • keine Riskenauslese

  • beitragsfreie Mitversicherung fast aller Angehöriger in der Krankenversicherung

  • gleiche Leistungen für alle
    und

  • geringe Verwaltungskosten.


Gerade das Prinzip der Pflichtversicherung gibt uns allen die Sicherheit, im Notfall nicht auf uns alleine gestellt zu sein, sondern im Schutz der Solidaritätsgemeinschaft zu stehen.

Die Pflichtversicherung wird durch folgende Bundesgesetze geregelt:

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) - für Dienstnehmer, Lehrlinge, den Dienstnehmern gleichgestellte freie Dienstnehmer

  • Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) - für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen bzw. aufgrund dieses Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss erhalten

  • Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) - für selbstständig Erwerbstätige in der gewerblichen Wirtschaft.

  • Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG) - für Ärzte, Apotheker und Patentanwälte

  • Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) - für selbstständig Erwerbstätige in der Land- und Forstwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2020