Eintritt des Versicherungsfalles
- Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahres
- Männer: Vollendung des 65. Lebensjahres
Das Pensionsantrittsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise an das der Männer angeglichen. Siehe dazu "Erhöhtes Antrittsalter für Frauen".
Erfüllung einer Mindestversicherungszeit
Für Personen, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, ist diese gegeben, wenn
- mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (dazu zählen pro Kind auch bis zu 24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) oder freiwilligen Versicherung zum Stichtag oder
- mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate vor dem 1.1.1956 ausgenommen) zum Stichtag oder
- mindestens 180 Versicherungsmonate in den letzten 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag
vorliegen.
Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, gelten die oben angeführten Bestimmungen nur, sofern sie für diese Personen günstiger sind.
Für Personen, die ab dem 01.01.1955 geboren sind, ist diese gegeben, wenn
- mindestens 180 Versicherungsmonate, davon mindestens 84 Monate auf Grund einer Erwerbstätigkeit, vor dem Stichtag vorliegen.
Den Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit sind folgende Zeiten gleichgestellt:
- Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines behinderten Kindes
- Zeiten einer Selbstversicherung wegen Pflege eines nahen Angehörigen
- Zeiten einer beitragsbegünstigten Weiterversicherung für pflegende Angehörige
- Zeiten einer Familienhospizkarenz
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Wenn auch Monate einer Selbstversicherung (§16a ASVG) erworben wurden, zählen höchstens 12 davon für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit.
Erhöhte Alterspension
Wird die Alterspension trotz Erfüllung der Mindestversicherungszeit erst nach Vollendung des Regelpensionsalters in Anspruch genommen, ist für die Monate der späteren Inanspruchnahme ein Erhöhungsbetrag zur Pension ("Zuschlag") zu gewähren.
Durch die schrittweise Anhebung des Regelpensionsalters von ab 1. Jänner 1964 geborenen Frauen bedeutet dies für diese Frauen konkret, dass sich das Ende der „Bonusphase“ (maximal 36 Kalendermonate ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Regelalterspension) im selben Ausmaß wie die Anhebung des Regelpensionsalters erhöhen und sich an das der Männer angleichen wird.
Zusätzlich wird bei aufrechtem Dienstverhältnis für den Zeitraum, für den die Erhöhung gebührt, der Anteil des*der Dienstnehmer*in und des*der Dienstgeber*in am Pensionsversicherungsbeitrag jeweils um die Hälfte reduziert. Bei der späteren Pensionsberechnung werden jedoch weiterhin die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.
Erhöhtes Antrittsalter für Frauen
Das Bundesverfassungsgesetz 1992 regelt die schrittweise Angleichung der unterschiedlichen Altersgrenzen von weiblichen und männlichen Versicherten für die Inanspruchnahme einer Alterspension. Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für die Gewährung einer Alterspension - 60. Lebensjahr - wird beginnend mit 01.01.2024 (bis zum Jahr 2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr - herangeführt. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 01.01.1964 bereits ein erhöhtes Antrittsalter für die Alterspension haben.
ALTERSPENSION ab 1.1.2024 Anhebung des Anfallsalters für WEIBLICHE Versicherte Das Anfallsalter wird stufenweise an das Anfallsalter der männlichen Versicherten - 65. Lebensjahr (Lj.) - angeglichen. |
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erhöhtes An-fallsalter im Kalenderjahr | Anfallsalter | von der Erhöhung der Altersgrenze sind die bis zum TT.MM.JHJJ geborenen weibl. Versicherten betroffen: |
2024 | 60. Lj. + 6 Monate |
30.06.1964 |
2025 | 61. Lj. | 31.12.1964 |
2026 | 61. Lj. + 6 Monate |
30.06.1965 |
2027 | 62. Lj. | 31.12.1965 |
2028 | 62. Lj. + 6 Monate |
30.06.1966 |
2029 | 63. Lj. | 31.12.1966 |
2030 | 63. Lj. + 6 Monate |
30.06.1967 |
2031 | 64. Lj. | 31.12.1967 |
2032 | 64. Lj. + 6 Monate |
30.06.1968 |
2033 | 65. Lj. | für die ab 01.07.1968 geborenen Versicherten gilt als Anfallsalter generell die Vollendung des 65. Lebensjahres |
Besonderer Höherversicherungsbetrag
Personen, die neben dem Bezug einer Alterspension erwerbstätig sind, erhalten für die ab 01.01.2004 geleisteten Pensionsbeiträge einen besonderen Höherversicherungsbetrag zur Pension.
Dieser Betrag gebührt ab dem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt. Für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag im Folgejahr neu berechnet.
Die Pensionsversicherungsbeiträge durch den Dienstnehmer sind nur für jenen Teil des Arbeitsverdienstes zu leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt. Diese Regelung gilt befristet für die Jahre 2024 und 2025.
Erwerbstätigkeit
Die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit am Stichtag ist für den Bezug einer Alterspension nicht erforderlich.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Alterspension" (PDF, 300 KB)