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Korridorpension

Mit In-Kraft-Treten des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) ab 1.1.2005 wurde eine neue Pensionsart geschaffen.


Pensionsantrittsalter

Ein Pensionsantritt ist ab Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Für Frauen kommt die Korridorpension erst ab dem Jahr 2028 in Betracht. Vorher besteht für sie die Möglichkeit bereits vor Vollendung des 62. Lebensjahres entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension in Anspruch zu nehmen.

Anspruchsvoraussetzungen

Diese sind erfüllt, wenn zum Stichtag

  • mindestens 480 Versicherungsmonate erworben wurden und
  • keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, keine sonstige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 518,44 (nach dem BSVG mehr als EUR 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (zB Bürgermeister) über EUR 5.306,80 vorliegt.

Sonderregelungen

Korridorpension und krankheitsbedingte Pension

Auch wenn die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sind, kann eine krankheitsbedingte Pension in Anspruch genommen werden, da diese günstiger sein kann.

 

Korridorpension und Arbeitslosenunterstützung

Personen, die ihr Dienstverhältnis unter bestimmten berücksichtigungswürdigen Gründen (zB Kündigung durch Arbeitgeber, berechtigter vorzeitiger Austritt) beenden und einen Anspruch auf Korridorpension hätten, können die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für längstens ein Jahr - aber maximal bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension - beziehen und müssen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen. Die Jahresfrist beginnt mit dem Tag der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension.

 

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Information "Korridorpension" (PDF, 212 KB)

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2021