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Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Geburtsjahrgänge ab 1964 (ab 1. Jänner 2014)


Beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gibt es - abhängig von der Berufsgruppe (Arbeiter und Angestellte) - unterschiedliche Begriffe.
Für die Arbeiter gilt der Begriff "Invalidität" und für die Angestellten "Berufsunfähigkeit".

Definitionen dieser Begriffe sowie die Erläuterungen zu "Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen - Wartezeit" und "Anfall der Pension" sind gleichlautend und werden im Punkt Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension - Geburtsjahrgänge bis 1963 beschrieben.


Versicherungsfall

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, wenn

  • die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
  • berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
  • die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und
  • am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt sind.


Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird.

Ist auf Grund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leistung.
Eine befristete Gewährung der Pension kommt für ab dem 1. Jänner 1964 geborene Personen nicht mehr in Betracht. Liegt vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit vor, wird abhängig von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen Rehabilitations- oder Umschulungsgeld gewährt.

Rehabilitationsgeld

Anspruch besteht dann, wenn

  • Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt und
  • berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind.


Der Bescheid wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger erstellt.

Das Rehabilitationsgeld wird für die Dauer der vorübergehenden Invalidität/Berufsunfähigkeit gewährt. Es gebührt frühestens ab dem Monatsersten, der auf die Antragsstellung folgt.

Der/die Versicherte ist verpflichtet, an der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht ist das Rehabilitationsgeld für die Dauer der Weigerung zu entziehen. Den Bescheid erlässt der zuständige Pensionsversicherungsträger.

Das weitere Vorliegen von vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit ist vom Krankenversicherungsträger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach Zuerkennung oder Begutachtung einer Überprüfung durch das Kompetenzzentrum Begutachtung zu unterziehen.

Das Rehabilitationsgeld gebührt in der Höhe des Krankengeldes, mindestens jedoch in der Höhe des Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatzes, bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Es wird vom zuständigen Krankenversicherungsträger ausgezahlt.

Umschulungsgeld

Anspruch besteht dann, wenn

  • Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt oder in absehbarer Zeit vorliegen wird,
  • Berufsschutz vorliegt,
  • berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und
  • an den in Betracht kommenden beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation aktiv teilgenommen wird.


Das Umschulungsgeld gebührt ab der Feststellung des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, wenn die Antragstellung binnen vier Wochen erfolgt, ansonsten mit der Antragstellung und endet mit dem Monatsende nach der Beendigung der letzten Umschulungsmaßnahme.
Der/die Versicherte ist verpflichtet, an der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen entsprechend mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, kann kein Anspruch auf Umschulungsgeld geltend gemacht werden.

Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in Höhe des Arbeitslosengeldes. Ab Beginn der Teilnahme an den Rehabilitationsmaßnahmen in der Höhe des um 22% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge.
Die Auszahlung erfolgt durch das Arbeitsmarktservice.

Medizinische Rehabilitation

Auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation besteht
ab 1. Jänner 2014 ein Rechtsanspruch, wenn vorübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit für mindestens 6 Monate vorliegt und die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitskraft notwendig sowie infolge des Gesundheitszustandes auch zweckmäßig sind. Diese medizinische Rehabilitation wird durch den zuständigen Pensionsversicherungsträger erbracht.

Antrag auf Feststellung

Ab 1. Jänner 2014 kann ein Antrag auf Feststellung gestellt werden, ob Invalidität oder Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird.

Zuletzt aktualisiert am 22. Oktober 2021