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Höhe des Pflegegeldes


Pflegegeldeinstufung

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat; ab der Stufe 5 gelten zusätzliche Kriterien.

Für bestimmte Gruppen von Pflegebedürftigen sind Mindesteinstufungen festgelegt (zB für Blinde oder Personen, die wegen einer spezifischen Erkrankung auf den Gebrauch eines Rollstuhles zur eigenständigen Lebensführung angewiesen sind).

Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum vollendeten 7. bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird seit 1. Jänner 2009 mit einem zusätzlichen Stundenwert berücksichtigt (Erschwerniszuschlag).

Erschwerniszuschlag
Alter
zusätzlich zu berücksichtigende Stunden pro Monat
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden
ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 75 Stunden
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 45 Stunden


     Pflegegeldstufen
Stufe
mtl. Höhe Pflegegeld Ø mtl. Pflegebedarf
von mehr als
1   EUR 192,00     65 Stunden
2   EUR 354,00     95 Stunden
3   EUR 551,60      120 Stunden
4   EUR 827,10    160 Stunden
5   EUR 1.123,50    180 Stunden *)
6   EUR 1.568,90          180 Stunden *)
7   EUR 2.061,80           180 Stunden *)


*) zusätzlich sind folgende besondere Voraussetzungen notwendig:

Stufe 5: Vorliegen eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. Dieser liegt dann vor, wenn

  • die dauernde Bereitschaft - nicht aber die dauernde Anwesenheit - einer Pflegeperson oder
  • die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist (mind. auch eine einmalige Nachschau in den Nachtstunden) oder
  • mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon auch eine in den Nachtstunden, erforderlich sind.


Stufe 6: Bei Tag und Nacht sind zeitlich nicht planbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nötig.

Stufe 7: Zielgerichtete Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umsetzung sind nicht möglich oder es liegt ein gleich zu achtender Zustand vor.

Übergangsbestimmungen:
Für Personen, die bis zum 31.12.2014 einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, gelten die bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (Mindestpflegebedarf von mehr als 60 Stunden pro Monat für Stufe 1 bzw. Mindestpflegebedarf von mehr als 85 Stunden pro Monat für Stufe 2) weiter.
Für Personen, die bereits Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 beziehen, kommt es durch die Erhöhung der Stundenwerte ab 01.01.2015 zu keiner Änderung. Bezog zB jemand bereits im Dezember 2014 Pflegegeld der Stufe 1 mit einem Pflegebedarf von 63 Stunden, so bleibt Stufe 1 ab 01.01.2015 aufrecht.
Nur bei einer wesentlichen Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfes kann es zu einer Herabsetzung bzw. Entziehung des Pflegegeldes kommen.

Leistungen, die auf das Pflegegeld angerechnet werden

Pflegebezogene Geldleistungen, die nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften (zB Blindenzulage) gewährt werden, sind auf das  Pflegegeld  anzurechnen.

    Weitere Details entnehmen Sie bitte auch der Information "Pflegegeld" (PDF, 224 KB)    

Zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2023