Wenn Sie mehrfach versichert sind, müssen Sie grundsätzlich für jede Versicherung Pensionsbeiträge einzahlen.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Die Beitragsgrundlage wird in jeder Versicherung aufgrund der jeweiligen Bestimmungen einzeln berechnet. Ausgangsbasis dafür sind grundsätzlich immer die Einkünfte aus der versicherten Tätigkeit.
Was passiert bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage?
Wird die Höchstbeitragsgrundlage von EUR 73.080,00 (voraussichtlich) überschritten, gibt es im GSVG/FSVG die Möglichkeit der "Differenzbeitragsvorschreibung", d.h. GSVG-/FSVG-Beiträge werden (vorläufig) nur soweit vorgeschrieben, dass die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.
Was ist die „Differenzbeitragsvorschreibung“?
Bei der „Differenzbeitragsvorschreibung“ achten wir bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach GSVG oder FSVG darauf, dass die Höchstbeitragsgrundlage insgesamt nicht überschritten wird.
Bitte beachten Sie: Für die „Differenzbeitragsvorschreibung“
können wir aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur Beitragsgrundlagen des Allgemeines
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
berücksichtigen. Eine Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) hat daher keinen
Einfluss auf die Höhe der Beiträge des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Sozialversicherungsgesetz
der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) .
Beispiel: Ein Gewerbetreibender verdient als Angestellter monatlich
3.000 € (= 42.000 € im Jahr). Die Jahresbeitragsgrundlage aus dem
Gewerbe macht weitere 37.400 € aus. Die Summe aus beiden Beiträgen
(79.400 €) liegbt über der Höchstbeitragsgrundlage von 71.820 €. Bei der
Differenzbeitragsvorschreibung rechnen wir folgendermaßen: 71.820 € -
42.000 € = 29.820 €. Die GSVG-Beitragsgrundlage beträgt 29.820 € statt 37.400 €.
Wie werden die Beiträge bei niedriger GSVG-Beitragsgrundlage berechnet?
Sind Sie mehrfach versichert (ASVG und GSVG), kann Ihre GSVG-Beitragsgrundlage die vorgesehene GSVG-Mindestbeitragsgrundlage unterschreiten. Werden Sie zum Beispiel steuerlich nicht veranlagt oder erzielen Sie einen Verlust aus Ihrer selbständigen Tätigkeit, müssen Sie keine GSVG-Beiträge zahlen, wenn Ihre ASVG-Beitragsgrundlage bereits die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage erreicht.
Die Höhe der GSVG-/FSVG-Beiträge wird bei Mehrfachversicherten überprüft, sobald die Beitragsgrundlagen aus allen Versicherungen endgültig festgestellt sind. Dabei kann es zur Nachforderung oder Gutschrift von GSVG-/FSVG-Beiträgen kommen.
Differenzbeitragsvorschreibung und Unterschreitung der Mindestbeitragsgrundlage werden von der SVA automatisch durchgeführt bzw. festgestellt, und zwar sowohl gleich im laufenden Beitragsjahr als auch im Nachhinein, sobald alle Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen feststehen.