In der Pensionsversicherung wird zwischen Eigenpensionen (Leistungen, die aus einem eigenen Versicherungsverhältnis gebühren) und Hinterbliebenenpensionen (Leistungen, die aus dem Versicherungsverhältnis eines/einer Verstorbenen entstehen) unterschieden.
Hinterbliebenenpensionen
- Witwen(Witwer)pension
- Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen
- Waisenpension
Anspruch auf eine Pension besteht bei
- Eintritt des Versicherungsfalles
Es gibt folgende Versicherungsfälle:
Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, Alter und Tod
und - Erfüllung der Mindestversicherungszeit
und
- Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen
soweit sie für die einzelnen Pensionsleistungen vorgesehen sind.
Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Pensionsarten entnehmen Sie bitte den Websites der Pensionsversicherungsträger.