Ist mit AUVAfit die Evaluierung psychischer Belastungen abgedeckt?
- Nein, weil AUVAfit nicht dem ganzen Betrieb, sondern einer Einheit oder Abteilung mit maximal 50 Beschäftigten und/oder sechs bis acht aufgabenunterschiedlichen Arbeitsplätzen zur Verfügung steht.
- Nein, weil es auf die Fragestellungen ankommt, die man im Rahmen von AUVAfit mit dem Betrieb erarbeitet.
- Nein, weil der Schwerpunkt auf der Verbesserung des Arbeitsplatzes, der Intervention liegt.
- Nein, weil das Ziel von AUVAfit nicht die Evaluierung psychischer Belastungen ist, sondern die Verbesserung der Arbeitsplätze in Hinblick auf arbeitsbedingte psychische Belastungen und deren Auswirkungen.
- Nein, weil abhängig
von der Fragestellung unter Umständen nicht alle geforderten Ebenen erfasst werden.
Anerkennt das Arbeitsinspektorat AUVAfit als Evaluierung
psychischer Belastungen?
Das ist jeweils mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu klären.
Ist AUVAfit zur Evaluierung psychischer Belastungen geeignet?
- Ja, wenn der Betrieb aus betrieblichen Gründen (z. B.: Arbeitsunzufriedenheit, steigende Krankenstände oder Fluktuation etc.) Handlungsbedarf hat und zu verhältnispräventiven Maßnahmen bereit ist.
- Ja, wenn der Betrieb bereits die Evaluierung psychischer Belastungen durchgeführt hat und an den Ergebnissen weiter arbeiten möchte.
- Ja, wenn der Betrieb bei entsprechenden Fragestellungen ein Kleinbetrieb ist.
- Ja, wenn laut zuständigem Arbeitsinspektorat die Evaluierung komplett ist.
Ist für die Teilnahme an AUVAfit eine Evaluierung psychischer Belastungen Voraussetzung?
Nein. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer Grundevaluierung.