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Kur / Gesundheitsvorsorge

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge  (Kur)  dienen  bei Berufstätigen der Erhaltung der Leistungsfähigkeit. Bei Pensionistinnen und Pensionisten  soll Pflegebedürftigkeit vermieden bzw. reduziert werden. Dies sind freiwillige Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Gymnastikgruppe © Pensionsversicherungsanstalt

Antrag

Der Antrag ist von der/dem Versicherten oder der Pensionistin bzw. dem Pensionisten zu stellen und durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu begründen.

Grundsätzlich können - medizinische Notwendigkeit vorausgesetzt - zwei Kuraufenthalte innerhalb von fünf Jahren in Anspruch genommen werden.

Die Pensionsversicherungsanstalt entscheidet  die Art der Maßnahmen, bestimmt die Einrichtung und die Dauer des Aufenthaltes. 

Kostenbeteiligung

Bei Heilverfahren ist je nach Einkommen eine Zuzahlung der Versicherten bzw. Pensionsbezieher/innen vorgesehen.


Höhe der Zuzahlung

monatliches Bruttoeinkommen
tägliche Zuzahlungen
mehr als EUR 1.217,96 bis EUR 1.799,34       EUR 9,70 *  
mehr als EUR 1.799,34 bis EUR 2.380,73   
   EUR 16,62   
mehr als EUR 2.380,73
   EUR 23,56     

* Dieser Zuzahlungsbetrag gilt auch für Pensionsbezieher/innen mit einer Pension, deren Höhe EUR 1.217,96 nicht erreicht, die aber keine Ausgleichszulage beziehen.


Bei sozialer Schutzbedürftigkeit - abhängig vom monatlichen Einkommen - ist eine Befreiung von der Zuzahlung vorgesehen. 

Zuletzt aktualisiert am 01. April 2022