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Rehabilitation

Rehabilitation umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Fähigkeit zur Berufsausübung und zur aktiven Teilnahme am normalen Leben in Familie und Gesellschaft. Um dieses Ziel zu erreichen, werden medizinische, berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation gewährt.

Gymnastikgruppe © Pensionsversicherungsanstalt

Rehabilitationsmaßnahmen

Die Rehabilitation umfasst:

  • medizinische Maßnahmen zB stationäre und ambulante Aufenthalte in Rehabilitationszentren, Kostenübernahme von Körperersatzstücken (wie Prothesen etc.)
  • berufliche Maßnahmen zB berufliche Weiterbildung und Umschulung, Hilfe zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
  • soziale Maßnahmen zB Darlehen zur behindertengerechten Adaptierung der Wohnung und zur Erhaltung der Mobilität zur Erreichung des Arbeitsplatzes.


Auf Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Rechtsanspruch.

Antrag

Um  Maßnahmen der Rehabilitation gewähren zu können, ist ein Antrag erforderlich. Die medizinische Notwendigkeit ist durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu begründen.

Die Pensionsversicherungsanstalt entscheidet die Art der Maßnahmen, bestimmt die Einrichtung und die Dauer des Aufenthaltes.


Auch ein Antrag auf Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension gilt als Antrag auf Rehabilitation. Im Zuge dieses Verfahrens wird geprüft, ob die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen erreicht werden kann. Das Prinzip Rehabilitation vor Pension ist gesetzlich geregelt.


Kostenbeteiligung

Für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ist je nach Einkommen eine Zuzahlung der Versicherten für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr vorgesehen.


                       Höhe der Zuzahlung

monatliches Bruttoeinkommentägliche Zuzahlungen
mehr als EUR 1.217,96 bis EUR 1.799,34
EUR 9,70
mehr als EUR 1.799,34 bis EUR 2.380,73
EUR 16,62     
mehr als EUR 2.380,73
EUR 23,56

Bei sozialer Schutzbedürftigkeit - abhängig vom monatlichen Einkommen - ist eine Befreiung von der Zuzahlung vorgesehen.

Übergangsgeld

Für die Dauer von

  • medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder einer
  • beruflichen Ausbildung in diesem Rahmen

leistet die Pensionsversicherungsanstalt der bzw. dem Versicherten Übergangsgeld, sofern kein Anspruch auf Rehabilitations- oder Umschulungsgeld besteht. Bei medizinischen Maßnahmen gebührt Übergangsgeld erst ab der 27. Woche des Krankenstandsbeginns.

Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der zum Anfallszeitpunkt der Rehabilitationsmaßnahmen fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am 18. Januar 2022