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Voll- und Teilrente


Vollrente

Solange Entschädigungsberechtigte infolge der Dienstbeschädigung völlig erwerbsunfähig sind (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 Prozent), beträgt die Rente jährlich zwei Drittel der Bemessungsgrundlage.

Teilrente

Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente jenen Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Berechnungsbeispiel

  1. Bildung der Bemessungsgrundlage:
    € 2.100,00 mal 14 ergibt € 29.400,00

  2. Bildung der Vollrente (entspricht 100 Prozent MdE):
    Bemessungsgrundlage abzüglich 1/3:
    € 29.400,00 minus € 9.800,00 ergibt € 19.600,00

  3. Berechnung der Teilrente (30 Prozent)
    entspricht dem Teil der Vollrente laut Grad der MdE
    30 Prozent von € 19.600,00 ergibt € 5.880,00

  4. Rentenauszahlung erfolgt 14mal jährlich daher:
    € 5.880,00 dividiert durch14 ergibt monatlich € 420,00