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Witwen- bzw. Witwerbeihilfe


War der Tod einer bzw. eines Schwerversehrten nicht Folge einer Dienstbeschädigung, haben die Witwe bzw. der Witwer oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. der hinterbliebene eingetragene Partner keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. 

Stattdessen wird ein Betrag in der Höhe von 40 Prozent der Bemessungsgrundlage als einmalige Witwen- bzw. Witwerbeihilfe ausgezahlt.