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Krankenanstalten


Die papierschriftliche Zuweisung für eKOS-Leistungsarten wird zukünftig über eKOS erstellt.
Die neue Zuweisung kann vom zuweisenden Vertragspartner über das e-card System und von der Patientin bzw. vom Patienten selbst über MeineSV ausgedruckt werden.

Das Informationsblatt zur e-Zuweisung ist einer papierschriftlichen Zuweisung gleichgestellt und ist demnach zu akzeptieren.
Das Informationsblatt ist bis zum 31.12.2024 auch ohne Stempel und Unterschrift des zuweisenden Arztes einer herkömmlichen Zuweisung gleichgestellt, sofern beim Leistungserbringer eine e-card-Konsultation erfolgreich durchgeführt wird. Bei Krankenanstalten, die VDAS nutzen, entfällt die Voraussetzung der Konsultation im e-card-System.

Bitte beachten Sie, dass Patientinnen bzw. Patienten auch ohne Informationsblatt zur e-Zuweisung zu Ihnen kommen können. In diesem Fall gibt Ihnen die Patientin bzw. der Patient den Antragscode und die Sozialversicherungsnummer bekannt.
Um die e-Zuweisung abzufragen, geben Sie den Antragscode und die Sozialversicherungsnummer in die eKOS-Applikation (z. B.: e-card Webapplikation) ein.