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Krebserkrankung und Beruf


Neben dem vordringlichen Ziel, zukünftige arbeitsbedingte Krebserkrankungen zu verhindern, ist es der AUVA ein Anliegen, den von Berufskrankheiten bereits Betroffenen die bestmögliche Hilfestellung zu bieten. Ärztinnen und Ärzte spielen dabei durch die Meldung an die AUVA bei Verdacht auf Berufskrankheit eine zentrale Rolle. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 363 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), das die Ärztin bzw. den Arzt bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit dazu verpflichtet, diese binnen fünf Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Eine Meldung durch die bzw. den Betroffenen selbst oder durch eine Interessensvertretung ist ebenfalls möglich.

Die Meldung ist der 1. Schritt

Auf dem Vordruck der Berufskrankheiten-Meldung sind u. a. eine Beschreibung der Tätigkeit, die die Berufskrankheit verursacht haben kann, die Dauer der Tätigkeit und die vermuteten gesundheitsgefährdenden Einwirkungen bzw. Stoffe einzutragen. Insbesondere bei Krebserkrankungen müssen neben aktuellen auch frühere Tätigkeiten in Betracht gezogen werden. Denn nur wenige krebserzeugende Arbeitsstoffe lösen sehr schnell eine Krebserkrankung aus, bei den meisten Stoffen sind die Latenzzeiten sehr lang. Bei Asbest liegen diese bei 40 Jahren oder mehr. Betroffene können bei der Diagnosestellung daher schon in Pension sein.

Genaue Angaben bei der Meldung einer Berufskrankheit vereinfachen und beschleunigen das Feststellungsverfahren zur Prüfung von Leistungsansprüchen. Dafür dienen die von der AUVA erstellten Formulare „Ärztliche Meldung einer Berufskrankheit“ bzw. „Meldung einer Berufskrankheit durch das Unternehmen“, die auf der Website der AUVA (www.auva.at/bk-meldung) zum Herunterladen zur Verfügung stehen.

Meldeunterstützung für Krebserkrankungen

Die von der AUVA zusammengestellte Übersicht: Krebs als Berufskrankheit bietet Ärztinnen und Ärzten Informationen zu Krebserkrankungen, die einen Bezug zu Berufskrankheiten (lt. Anlage 1 des ASVG) haben können. Es werden darin – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – krebserzeugende Stoffe und deren Einstufungen, mögliche Tumorlokalisationen sowie mögliche Expositionen bzw. Verwendungen aufgeführt und den betreffenden Berufskrankheiten zugeordnet. Ärztinnen und Ärzte sollen dadurch bei der Feststellung eines „begründeten Verdachts“ als Voraussetzung für eine Berufskrankheiten-Meldung unterstützt werden. Es ist daraus allein allerdings kein Anspruch auf Anerkennung als Berufskrankheit ableitbar.
Übersicht Krebs als Berufskrankheit (PDF, 1 MB)

Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit

Die Meldung ist die Voraussetzung, aber keine Garantie dafür, dass eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Die Bedingungen für die Anerkennung als Berufskrankheit hat der Gesetzgeber in § 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) geregelt. In Anlage 1 (Liste der Berufskrankheiten) sind alle Erkrankungen aufgelistet, die zum Teil nur in bestimmten, zum Teil in allen Branchen als Berufskrankheiten gelten.

Auch Erkrankungen, die nicht in der Liste der Berufskrankheiten angeführt sind, können über die sogenannte Generalklausel als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es gibt gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zur krebserzeugenden Wirkung des Stoffes oder der Strahlung.
  2. Es wird festgestellt, dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen am Arbeitsplatz entstanden ist.
  3. Die Zustimmung des zuständigen Ministeriums liegt vor.


Nach der Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit wird ein Feststellungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens holt die AUVA medizinische Befunde ein und veranlasst notwendige Untersuchungen. Falls erforderlich, erhebt der Unfallverhütungsdienst die tatsächliche Exposition, die im Rahmen der versicherten Tätigkeit stattgefunden hat. Abschließend wird ein medizinisches Gutachten erstellt und geprüft. Auf dieser Grundlage entscheidet die AUVA gemäß gesetzlicher Vorgaben über die Anerkennung als Berufskrankheit. Im Fall einer Ablehnung kann die bzw. der Betroffene Einspruch erheben. 

Die Generalklausel

Die Anerkennung einer Berufskrankheit ist nur möglich, wenn sie in der „Liste der Berufskrankheiten“, festgeschrieben im Anhang 1 des ASVG, aufscheint. Da dieses Listensystem jedoch keine lückenlose Erfassung aller mit dem Beruf in Zusammenhang stehender Erkrankungen darstellt, kann es mitunter zu einzelnen Härtefällen kommen. Daher gibt es die „Generalklausel“ (§ 177 Abs 2 ASVG). Über diese Klausel können Krankheiten im Einzelfall als Berufskrankheiten anerkannt werden, auch wenn sie nicht in der Berufskrankheiten-Liste des ASVG erfasst sind. Dazu müssen folgende drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Unfallversicherung stellt fest, dass es gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zur krebserzeugenden Wirkung des Stoffes oder der Strahlung gibt.
  2. Die Unfallversicherung stellt fest, dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen am Arbeitsplatz entstand?
  3. Das zuständige Ministerium stimmt den Feststellungen der Unfallversicherung zu. 

Die Anerkennung einer Berufskrankheit durch Anwendung der Generalklausel führt nicht automatisch zu einer Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten, sondern stellt eine Berufskrankheit nur in diesem einzelnen Fall fest.

Entscheidend für die Aufnahme von Krankheiten in das Listensystem sind neue wissenschaftliche Erkenntnisse und der politische Diskurs bzw. in weiterer Folge der Beschluss des Gesetzgebers über eine Änderung der Liste der Berufskrankheiten und damit eine Änderung des ASVG.

Leistungen 

Wird eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, stehen der Patientin bzw. dem Patienten Sachleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Sie werden mit Hilfsmitteln versorgt und erhalten Zugang zu weitreichenderen Maßnahmen der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation.

Ab einer gewissen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) besteht zudem ein Anspruch auf Geldleistungen. In Generalklausel-Fällen wird eine Rentenleistung erst ab einer 50-prozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt, in den meisten anderen Fällen ab einer MdE von 20 Prozent. 

Arbeitsbedingte Erkrankung oder Berufskrankheit?

Arbeitsbedingte Erkrankungen sind jene Erkrankungen, die durch die Arbeitstätigkeit und ihre Bedingungen verursacht, teilverursacht oder verschlimmert werden. Berufskrankheiten sind nur ein kleiner Teil der arbeitsbedingten Erkrankungen und sind durch den Gesetzgeber in der österreichischen Liste der Berufskrankheiten geregelt. Aktuell umfasst diese Liste 53 Positionen.Sie kann durch Gesetzesnovellen angepasst werden. Für die Überarbeitung der Berufskrankheitenliste und die Aufnahme von neuen Berufskrankheiten ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.