Höhere Leistungen durch eine Höherversicherung.
Bemessungsgrundlage (Gewerbetreibende)
Im gewerblichen Bereich handelt es sich um eine Bemessungsgrundlage für die Person des Versehrten. Diese ist ein fester jährlicher Betrag (EUR 26.850,14).
Höherversicherung
Der Abschluss einer freiwilligen Höherversicherung ermöglicht höhere Bemessungsgrundlagen im gewerblichen Bereich.
Dies kann bei einer bestehenden Unfallversicherung bei der SVS in zwei Stufen erfolgen. Die Bemessungsgrundlage steigt je nach gewählter Beitragszahlung um rund das Eineinhalbfache bzw. das Doppelte an. Bei einem zusätzlichen jährlichen Beitrag von EUR 155,50 erhöht sich die Bemessungsgrundlage auf EUR 43.907,79, bei einem zusätzlichen Jahresbeitrag von EUR 233,60 auf EUR 52.562,54.
Sind Sie z.B. als Neuer Selbständiger oder aufgrund Ihrer freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Rechtsanwalt, Apotheker) nicht gesetzlich unfallversichert, haben Sie bei der SVS die Möglichkeit einer Selbstversicherung (damit Einbeziehung in den SVS-Unfallversicherungsschutz) in bestimmten Beitragsstufen abzuschließen.
| STUFE | monatlicher Beitrag | jährliche Bemessungsgrundlage |
|---|---|---|
| Selbstversicherung Stufe I | EUR 15,82 | EUR 9.993,60 |
| Selbstversicherung Stufe II | EUR 31,66 | EUR 19.994,40 |
| Selbstversicherung Stufe III | EUR 63,39 | EUR 40.035,60 |
Mehrfachversicherung (ASVG - Gewerbe und Angestellte)
Bei Mehrfachversicherung, also der Ausübung einer gewerblichen und einer unselbständigen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, werden im ASVG die Bemessungsgrundlagen aus dem ASVG für unselbständige und selbständige Erwerbstätige zusammengerechnet. Der Höchstbetrag für eine Zusammenrechnung beider Bemessungsgrundlagen ist stets die jährliche Höchstbemessungsgrundlage (EUR 97.020,00 im Jahr). Bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen und einer bäuerlichen Tätigkeit gelten abweichende Regelungen.