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Kann man fehlende Daten nachspeichern lassen - das Datenergänzungsverfahren DEV


Wenn Sie sicher gehen wollen, dass bei der Sozialversicherung möglichst alle Daten vorhanden sind, können Sie beim Pensionsversicherungsträger, der am Schluss des Datenauszuges genannt ist, einen Antrag auf Datenergänzung stellen.

Diese Vorgangsweise ist freiwillig. Sie ist dann sinnvoll, wenn Sie sicher gehen wollen, sich z. B. beim Pensionsantritt nicht mehr darum kümmern zu müssen oder wenn Sie nicht wollen, dass Ihre Nachkommen selbst einschlägige Auskünfte einholen usw.. Eine weitere Sicherheit bietet Ihnen in diesem Zusammenhang das formelle Verfahren über die Feststellung von Pensionsversicherungszeiten nach z. B. § 247 ASVG (§ 117a GSVG, § 108a BSVG, § 46a NVG). Bitte fragen Sie dazu den Pensionsversicherungsträger, der am Schluss des Datenauszuges genannt ist.

Danach werden Ihre Daten, soweit sie schon vorhanden sind, nochmals geprüft und fehlende Angaben (Schulbesuchszeiten usw.) soweit möglich und notwendig ergänzt.
Diese Möglichkeit existiert nur für Menschen, die in einem österreichischen Sozialversicherungszweig Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erworben haben, nicht für Zeiten einer Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung, auch nicht für Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (das sind im Wesentlichen Beamte von Bund, Ländern und Gemeinden, früher auch von Eisenbahnunternehmen).
Allerdings werden Sie über die Abfrage des elektronischen Pensionskontos ab 2007 einen speziell auf die Pensionsversicherung zugeschnittene zusätzliche Auskunft erhalten können.

Das Datenergänzungsverfahren trug früher den Namen „rückwirkende Erfassung von Pensionsversicherungszeiten - REV-Verfahren“: Grund dafür war, dass die gemeinsame Datenspeicherung der Sozialversicherung 1972 eingerichtet wurde und es notwendig war, für die z. B. Pensionsberechnung auch Versicherungsangaben aus den Jahren vorher heranzuziehen. Dafür wurden einige Jahre vor dem üblichen Pensionsalter (grüne) Fragebögen ausgesendet, aus denen das REV-Verfahren sodann die versicherungsrelevanten Zeiten zusammenstellen konnte.

Diese Zeiten wurden nicht mehr mit den genauen Tagesdaten gespeichert, sondern gleich in Versicherungsmonaten. Das ist der Grund, aus dem Ihr Versicherungsdatenauszug (hauptsächlich für Geburtsjahrgänge vor 1957) zwei Teile haben kann: für die Zeit bis 1971 mit Monatsangaben, ab 1972 mit den tatsächlichen Zeiten.

Zuletzt aktualisiert am 11. März 2015