Veröffentlichung im Internet
Die Vertragspartner sind verpflichtet, die erbrachten Leistungen elektronisch abzurechnen – siehe dazu die nachstehend publizierten Organisationsbeschreibungen zum DOA.
Im Zuge der Verhandlungen zu dem mit 1. April 2006 in Kraft getreten neuem Apothekergesamtvertrag, wurde auch eine neue Organisationsbeschreibung (gültig ab Juli 2006) ausgearbeitet.
Aktuell
Organisationsbeschreibung DOA (Datenaustausch mit Öffentlichen Apotheken) V1.11 (Stand 28.06.2021) (292.7 KB)
Organisationsbeschreibung DOA (Datenaustausch mit Öffentlichen Apotheken) V1.9 vom 04/2017 (368.8 KB)