DRUCKEN

Rechtsnatur und rechtliche Verbindlichkeit der Strukturpläne im Gesundheitswesen


Univ.-Ass. Dr. Birgit Schrattbauer - © Foto WerkgarnerDie Autorin:

Univ.-Ass. Dr. Birgit Schrattbauer

forscht im Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Salzburg mit den Schwerpunkten Arbeits- und Sozialrecht. Seit 2015 betreut sie die dort von SV-Wissenschaft eingerichtete "Forschungsstelle Sozialversicherung".


KURZFASSUNG

Die Sinnhaftigkeit einer bundesländer- und sektorenübergreifenden Steuerung und Planung des Gesundheitswesens ist angesichts der Zersplitterung der Kompetenzlage und angesichts der Vielzahl an Akteuren mit unterschiedlichen Interessenlagen, die hier als Gesetzgeber, Financiers, Leistungsanbieter etc. involviert sind, nicht in Zweifel zu ziehen. Ob allerdings der seit einigen Jahren in die Wege geleitete Versuch der Lösung dieser Steuerungsprobleme über die Schaffung eines komplizierten Geflechts aus interföderalen Vereinbarungen, privatrechtlichen Verträgen und juristisch schwer einordenbaren Planungsinstrumenten tatsächlich geeignet ist, hier zu einer verbindlichen gemeinsamen Vorgangsweise zu finden, ist mit Blick auf die zahlreichen ungeklärten Rechtsfragen, die dieser Steuerungsprozess aufwirft, infrage zu stellen.

 

Die Idee, über Zielsteuerungsverträge und darauf aufbauende Planungsinstrumente – quasi über den Weg der Selbstbindung der in diese Steuerungsprozesse einbezogenen Akteure – zu einer einheitlichen Vorgangsweise zu finden, mag auf ersten Blick geeignet erscheinen, eine Ersatzlösung für klare gesetzliche Steuerungsvorgaben zu bieten, die aufgrund der politisch offensichtlich nicht durchsetzbaren Kompetenzbereinigung im Gesundheitswesen anderweitig nicht herstellbar sind.

 

Juristisch problematisch wird die gewählte Vorgangsweise, wenn damit gleichzeitig die Erwartung einer Rechtsverbindlichkeit der getroffenen Vereinbarungen auch gegenüber Dritten verbunden ist. Dass das Problem der Kompetenzzersplitterung im Gesundheitswesen letztlich auch über derartige Konstruktionen nicht ohne weiteres gelöst werden kann, zeigt ein Blick auf die Vielzahl an verfassungsrechtlichen Fragen, die die gewählte Vorgangsweise aufwirft, wenn es um Möglichkeiten der Schaffung einer Außenwirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit der vereinbarten Planungen geht.


 

Zuletzt aktualisiert am 14. November 2020