Generelle Informationen zum Coronavirus
Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) bietet umfangreiche und aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus, online und per Telefon:
Info-Portal der AGES zum Thema Coronavirus
Infoline Coronavirus: 0800 555 621 (7 Tage in der Woche, 0 bis 24 Uhr)
Allgemeine Informationen zu Übertragung, Symptomen, Vorbeugung.
Wenn Sie Symptome aufweisen oder befürchten, erkrankt zu sein,
bleiben Sie zu Hause und wählen Sie bitte 1450
Info-Portal der ÖGK zu aktuellen Maßnahmen
Das Info-Portal erklärt die aktuellen Maßnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse für die Betroffenengruppen Kunden, Dienstgeber und Vertragspartner.
Info-Portal der ÖGK für Kunden, Dienstgeber und Vertragspartner
ÖGK: Informationen für Dienstgeber zum Coronavirus
Archiv der publizierten Beiträge 2021
Maßnahmen zur Corona-Eindämmung im Bereich der PVA
Aufgrund der COVID-19 Situation in Österreich trifft die PVA zum Schutz der Gesundheit der Kundinnen und Kunden sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgende Maßnahmen, die bis auf weiteres gelten.
Maßnahmen zur Corona-Eindämmung im Bereich der PVA
Maßnahmen der BVAEB zur Sicherung der Gesundheit
Im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus in Österreich hat die BVAEB unbürokratische Maßnahmen gesetzt. Diese Maßnahmen stellen eine bestmögliche Versorgung unserer Anspruchsberechtigten sicher. Die Kundeneinrichtungen bleiben für Sie geöffnet:
Maßnahmen der BVAEB zur Sicherung der Gesundheit
Aktuelle Informationen der AUVA
Die AUVA-Kundendienststellen sind nach telefonischer Terminvereinbarung und unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen geöffnet:
Aktuelle Informationen in Zusammenhang mit Corona
Webseite des Sozialministeriums
Auch die Bundesregierung hat auf der Webseite des Sozialministeriums wichtige Fragen und Antworten veröffentlicht:www.sozialministerium.at: Coronavirus
Informationen für medizinisches Fachpersonal
Auf der bereits verlinkten Seite der AGES finden sich unter „Fachinformationen“ zusätzliche Informationen für Vertragspartner der Sozialversicherung, wie niedergelassene Ärztinnen und Ärzte:
Information für medizinisches Fachpersonal
Vorübergehender Aufenthalt in der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz
Innerhalb der Europäischen Union, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz kommen weiterhin die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Anwendung. Damit bleiben alle ausgestellten Anspruchsbescheinigungen (z.B. Europäische Krankenversicherungskarte, Wohnsitzbescheinigungen) gültig.
Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem dieser Staaten haben Versicherte somit Anspruch auf die notwendige medizinische Behandlung am Aufenthaltsort. Als Anspruchsnachweis gilt in diesen Fällen die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Diese befindet sich bei österreichischen Versicherten auf der Rückseite der e-card. Unter Vorlage der EKVK können Versicherte kostenfrei (ausgenommen allfälliger Selbstbehalte und Zuzahlungen) notwendige medizinische Behandlungen bei Vertragsärzten und Vertragskrankenanstalten rasch und unbürokratisch erhalten. Diese Leistungen werden zu denselben Bedingungen wie für nationale Versicherte garantiert. Die Verrechnung erfolgt in der Regel direkt zwischen der örtlichen Krankenkasse des Aufenthaltsorts und dem für den Versicherten zuständigen Krankenversicherungsträger.
Bilaterale Abkommen
Österreich hat außerdem im Bereich der „Sozialen Sicherheit“ mit einer Reihe von Staaten bilaterale Abkommen geschlossen, die ebenso weiterhin unverändert zur Anwendung kommen. Einige dieser Abkommen enthalten in den Grundsätzen vergleichbare Regelungen über die Leistungsaushilfe im Bereich der Krankenversicherung. Dabei handelt es sich um die Abkommen mit Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro und der Türkei. Aufgrund der Abkommen und den darauf beruhenden abgeschlossenen Vereinbarungen gilt die Europäische Krankenversicherungskarte in Mazedonien, Serbien, Bosnien-Herzegowina und Montenegro. Für Serbien, Bosnien-Herzegowina, sowie Montenegro ist dabei allerdings zu beachten, dass die EKVK dem für den Aufenthaltsort in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorgelegt und in eine gültige Anspruchsbescheinigung umgetauscht werden muss. Für die Türkei wird hingegen ein „Urlaubskrankenschein“ benötigt. Diesen erhalten Versicherte beim für sie zuständigen Krankenversicherungsträger.
In allen anderen Fällen, wie der Behandlung durch private Ärzte oder Einrichtungen oder in einem Drittstaat ohne zwischenstaatliches Abkommen betreffend Sachleistungsaushilfe in der Krankenversicherung, sind die Behandlungskosten durch die betroffenen Personen selbst zu tragen und können gegebenenfalls beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht werden. Eine Rückerstattung deckt jedoch zumeist nicht die tatsächlichen Kosten, weswegen der Abschluss einer privaten Krankenversicherung jedenfalls zu empfehlen ist.
Informationen für ausländische Versicherte mit Wohnsitz in Österreich
Für die in Österreich wohnhaften ausländischen Versicherten ergeben sich keine Änderungen bei einer Leistungsinanspruchnahme (z.B. Arzt, Medikamente). Die Leistungen können bei Bedarf wie bisher durch Vorlage der e-card beansprucht werden. Auch die sich vorübergehend in Österreich aufhaltenden Versicherten eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats, der Schweiz oder eines Vertragsstaates Österreichs können die erforderlichen Leistungen wie bisher mit dem von ihrem zuständigen Träger ausgestellten Anspruchsnachweis (z.B. Europäische Krankenversicherungskarte, provisorische Ersatzbescheinigung) in Anspruch nehmen.
Vorübergehende Einschränkung der grenzüberschreitenden Tätigkeit bzw. Unterbrechung einer Entsendung durch Maßnahmen aufgrund von COVID-19
Vorübergehende Notfallmaßnahmen aufgrund der Covid19-Pandemie stellen aus österreichischer Sicht keine relevanten Änderungen des Sachverhalts dar, die zu einer Änderung der bereits festgestellten Zuordnung zur Sozialversicherung eines Staates führen. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbständig erwerbstätige Personen müssen eine vorübergehende Änderung der Situation aufgrund der Pandemiemaßnahmen ihrem zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger nicht melden.
Dies gilt für alle grenzüberschreitenden Sachverhalte:
- Grenzgänger, die in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz wohnen und in einem anderen Staat arbeiten und nunmehr die Tätigkeit in ihrem Wohnortstaat (z. B. Home office) ausüben.;
- Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind und nunmehr diese mehrfache Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht mehr ausüben können;
- entsendete Personen, die aufgrund der Covid19-Maßnahmen ihre Entsendung unterbrechen müssen. Unterbrechungen können die Dauer der Entsendung zwar nicht verlängern, allerdings kann die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft werden. Bei vorliegenden Entsendungen von weniger als 24 Monaten kann daher erforderlichenfalls beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine Verlängerung auf den Maximalzeitraum beantragt werden. Sollte die Entsendung mindestens um 2 Monate unterbrochen werden, wird empfohlen, dies dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden. Dann kann eine neuerliche Entsendung von maximal 24 Monaten beginnen.
In beiden Fällen (Antrag auf Verlängerung und Unterbrechung von mindestens 2 Monaten) wird eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sozialversicherungsträger jedoch erst dann sinnvoll sein, wenn das Ende der Pandemiemaßnahmen absehbar und eine realistische Planung wieder möglich sind.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Sozialversicherungsbereich Änderungen der Arbeitssituation aufgrund von Covid19-Maßnahmen zu keiner Änderung bei der Zuordnung zu den Rechtsvorschriften eines Staates führen und eine diesbezügliche Meldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger nicht notwendig ist, wenn beabsichtigt wird, die vor den Pandemiemaßnahmen bestandene Arbeitssituation nach dem Ende der Notfallmaßnahmen wieder fortzusetzen.