Virtuelle Amtstafel
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durch Kundmachung an der Amtstafel
§ 25 Abs.1 Zustellgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013)
Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden.
Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
Aktuelle Zustellungen der SVS nach § 25 Abs. 1 Zustellgesetz:
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: JUNOVA Anna, Adresse unbekannt
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Anna Junova, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstückes vom 08.10.2025 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 09.10.2025
abgenommen am: 23.10.2025
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Güldogdu Gülten, zuletzt wohnhaft in Wienerbergerstraße 16-20/40/2, 1120 Wien
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Gülten Güldogdu, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 08.10.2025
abgenommen am: 22.10.2025
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: JOVANOVIC Natascha, zuletzt wohnhaft in Sonnenbergstraße 10/6, 6714 Nüziders
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Jovanovic Natascha, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Vorarlberg, Schloßgraben 14, 6800 Feldkirch (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 03.10.2025
abgenommen am: 20.10.2025
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Gülten Güldogdu, zuletzt wohnhaft in Wienerbergerstraße 16-20/40/2, 1120 Wien
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Gülten Güldogdu, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 02.10.2025
abgenommen am: 16.10.2025
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Radka Kotseva, Adresse unbekannt
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Frau Radka Kotseva, deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien (Abholung beim Infodesk zu den Öffnungszeiten) aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstückes vom 01.10.2025 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 01.10.2025
abgenommen am: 15.10.2025
Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG
Betrifft: Ferenczné Molnár Mónika, zuletzt wohnhaft in Kirchengasse 5; 4675 Weibern
derzeit unbekannten Aufenthaltes
Gemäß § 25 Abs. 1 ZustG idgF wird hiermit bekanntgegeben, dass für Herrn/Frau Ferenczné Molnár Mónika dessen/deren Abgabestelle unbekannt ist, ein zuzustellendes Schriftstück bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, Hanuschstraße 34, 4020 Linz, Zimmer VS Koje 1 aufliegt.
Sollte sich die o.a. Person zur Empfangnahme des Schriftstücks vom 25.09.2025 nicht einfinden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.
An der Amtstafel
angeschlagen am: 26.09.2025
abgenommen am: 11.10.2025