Die medizinische Rehabilitation ist eine Pflichtaufgabe, auf die allerdings kein Rechtsanspruch besteht. Sie wird im Anschluss an die Krankenbehandlung gewährt, um den Erfolg dieser zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern. Ihr Ziel ist, dass Patientinnen und Patienten wieder ein möglichst selbstständiges Leben ohne Betreuung und Hilfe führen können. Die Rehabilitation umfasst beispielsweise die Unterbringung in Rehabilitationseinrichtungen und die ärztliche und therapeutische Behandlung.
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Rückfragen zur Rehabilitation
Eine Rehabilitation kann stationär oder ambulant erfolgen. Welche Rehabilitationsform für Sie geeignet ist, ist abhängig von Ihrem Krankheitsbild und dem Angebot der Rehabilitationseinrichtung.
Bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt sind Sie mehrere Wochen in einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht. Die genaue Dauer ist abhängig von Ihrem Krankheitsbild.
Bei einer ambulanten Rehabilitation werden nur die Behandlungen in einer Rehabilitationseinrichtung durchgeführt und anschließend kehren Sie in Ihr gewohntes Umfeld zurück.
Die Einrichtungen sind für spezifische Krankheitsbilder entsprechend ausgestattet. Angebotene Behandlungen sollen den Zweck erfüllen, dass Sie wieder ein selbständiges Leben führen oder in den Beruf zurückkehren können.
- Antragstellung
- Ein Antrag muss vor Inanspruchnahme einer Rehabilitation gestellt werden.
- Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt füllt gemeinsam mit Ihnen den „Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt“ aus.
- Der Antrag kann per Post, Fax oder persönlich in einem ÖGK-Kundenservice abgegeben werden. In vielen Fällen übernimmt das Übermitteln des Antrages auch Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihr behandelnder Arzt.
- Ist die ÖGK für Ihren Antrag zuständig, wird überprüft, ob die notwendigen medizinischen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anträge, die nicht in die Zuständigkeit der ÖGK fallen, werden an den zuständigen Sozialversicherungsträger weitergeleitet.
Die ÖGK ist zuständig für:
- mitversicherte Angehörige, wenn diese weder einer selbstständigen noch unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
- in der Krankenversicherung freiwillig Versicherte
- Asylwerberinnen und Asylwerber
- Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder
- sonstige Versicherte, wenn diese Leistung nicht in die Zuständigkeit eines Pensions- oder Unfallversicherungsträgers oder des Sozialministeriumservices fällt
- Einrichtung und Termin
Welche Einrichtung in Frage kommt, hängt von Ihrem Gesundheitszustand ab. Es kommen sowohl die eigenen Einrichtungen der Sozialversicherung, als auch Vertragseinrichtungen in Frage. Die ÖGK ist bemüht, Wünsche bezüglich der Einrichtung zu berücksichtigen. Eine Abweichung der Wunscheinrichtung ist jedoch möglich. Der definitive Antrittstermin ist mit der Einrichtung abzustimmen.
- Zuzahlung
Bei Inanspruchnahme einer stationären Rehabilitation ist ein täglicher Zuzahlungsbetrag zwischen EUR 9,70 und EUR 23,56 (Werte 2024) zu leisten. Die Höhe hängt vom monatlichen Bruttoeinkommen ab.
(Brutto)Erwerbseinkommen und/oder Pension in Euro Zuzahlung pro Tag in Euro EUR 1.217,96 – EUR 1.799,34 EUR 9,70 EUR 1.799,35 – EUR 2.380,73 EUR 16,62 über EUR 2.380,73 EUR 23,56 Bei mitversicherten Angehörigen gilt das Einkommen des versicherten Familienmitglieds als Grundlage für die Berechnung des Zuzahlungsbetrages.
Von der Zuzahlung befreit sind:
- Personen mit einem geringen monatlichen Einkommen (maximal EUR 1.217,96 - Wert 2024)
- Personen die eine Leistung nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder beziehen
- Personen, bei denen eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit besteht (z.B. Personen die eine Ausgleichszulage beziehen)
Bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist kein Zuzahlungsbetrag zu leisten.
- Häufige Fragen (FAQ)
- Gilt ein Rehabilitationsaufenthalt als Krankenstand?
- Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt gilt immer als Krankenstand.
- Eine ambulante Rehabilitation gilt nicht automatisch als Krankenstand. Ob im Einzelfall eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist von der behandelnden Ärztin bzw. vom behandelnden Arzt zu beurteilen.
- Ich bin von der Rezeptgebühr befreit, muss ich trotzdem eine Zuzahlung leisten?
Der Zuzahlungsbetrag entfällt, wenn Sie von der Rezeptgebühr befreit sind. Eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze gilt hier nicht.
Links
- Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Informationen zur Rehabilitation bei der Pensionsversicherungsanstalt
- Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
Informationen zur Rehabilitation bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
- Rehakompass
Überblick über die verfügbaren Rehabilitationsmöglichkeiten